11Ns45/24t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Loibl, LL.M, BSc als Schriftführer in der Strafvollzugssache des * W* in dem zu AZ 48 BE 196/24p des Landesgerichts Salzburg und zu AZ 37 BE 30/22z des Landesgerichts Innsbruck zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafvollzugssache ist vom Landesgericht Innsbruck zu führen.
Dieses Verfahren wird dem Landesgericht Innsbruck abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.
Text
Gründe:
[1] Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 19. Juli 2022, GZ 11 BE 160/22v 5, wurde * W* mit Wirksamkeit zum 19. September 202 2 aus einer Freiheitsstrafe unter Anordnung der Bewährungshilfe sowie Erteilung von Weisungen bedingt entlassen (ON 5).
[2] Mit „Beschluss“ (vgl aber Oshidari , WK StPO § 38 Rz 1) vom 5. Juni 2024 (ON 14 S 1) trat das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die Strafvollzugssache (offenbar) aufgrund der Wohnsitznahme des Verurteilten in dessen Sprengel an das Landesgericht Salzburg ab.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dieses erachtete sich wegen des erst in späterer Folge stattgefundenen Wohnsitzwechsels des Verurteilten zur Führung des gegenständlichen Verfahrens unzuständig und legte die Akten gemäß § 38 StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 180 Abs 1 StVG dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den (negativen) Kompetenzkonflikt vor.
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
[4] Werden einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt oder Bewährungshilfe angeordnet und nimmt der Verurteilte unmittelbar nach seiner (tatsächlichen) Entlassung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so ist jenes Landesgericht zur weiteren Führung der Vollzugssache zuständig, auch wenn die Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit im Zusammenhang stehende Anordnung bereits vor der tatsächlichen Entlassung eingetreten ist. Ein späterer Wohnsitzwechsel berührt die Zuständigkeit dagegen nicht (RIS Justiz RS0088481).
[5] Durch die Verlegung des Wohnsitzes des Verurteilten im Jahr 2024 (ON 14S3) , also mehrere Monate nach der tatsächlichen Entlassung, trat somit keine Änderung der Zuständigkeit zur (weiteren) Verfahrensführung ein.
[6] Da aber das Landesgericht Salzburg aufgrund des neuen Wohnsitzes des Verurteilten in der Lage ist, das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand weiter zu führen, liegen wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG) für eine amtswegige Delegierung der Strafvollzugssache an dieses vor (vgl RIS Justiz RS0088481 [T3 und T4]).