6Ob212/23d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Maximilian Donner-Reichstädter, LL.M., LL.M. (SCU), Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch Gheneff Rami Sommer Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen Unterlassung und 6.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2023, GZ 1 R 98/23y 21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Bei der Veröffentlichung von Personenbildern ist das Fehlen eines eigenständigen Nachrichtenwerts des Bildes im Rahmen der – zur Ermittlung von Umfang und Grenzen von Persönlichkeitsrechten stets vorzunehmenden (RS0008990 [T21]) – Interessenabwägung zwischen dem (hier postmortalen, vgl dazu RS0116720) Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums von Bedeutung (RS0078088 [T2]; 6 Ob 52/20w [Rz 23]). Der Ausgang dieser Interessenabwägung ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig (RS0008990 [T6]).
[2] Die vom Berufungsgericht auf Grundlage einer Interessenabwägung vorgenommene Wertung, wonach die Veröffentlichung des den verstorbenen Ehemann der Klägerin zeigenden Lichtbildes, dem kein eigener Nachrichtenwert zukam, im Zusammenhang mit dem Bericht über seinen Tod und dessen Begleitumstände unzulässig sei, ist vertretbar.
[3] Der in der außerordentlichen Revision behauptete Widerspruch zur Entscheidung 6 Ob 212/20z liegt schon deshalb nicht vor, weil – worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat – die Veröffentlichung von Personenbildnissen in jenem Fall nicht zu beurteilen war.
[4] Die Frage, ob im Rahmen des postmortalen Persönlichkeitsschutzes jegliche Berichterstattung über den Tod eines Menschen und dessen Begleitumstände unzulässig sei, stellt sich im vorliegenden Fall, in dem eine konkrete Bildberichterstattung zu beurteilen war, nicht.
[5] 2. Bei der Fassung des Unterlassungsgebots ist immer auf die Umstände des einzelnen Falls abzustellen (RS0037671 [T1]). Es bildet deshalb keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, ob ein Unterlassungsgebot im Einzelfall zu weit oder zu eng gefasst wurde (RS0037671 [T5]).
[6] Auch in diesem Zusammenhang zeigt die außerordentliche Revision keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums der Vorinstanzen auf. Soweit sie moniert, das Unterlassungsgebot enthalte keinen Bezug auf konkrete Sachverhaltsangaben, in deren Zusammenhang eine Veröffentlichung des Bildnisses des verstorbenen Ehemanns der Klägerin unzulässig sei, sodass jede Veröffentlichung eines ihn zeigenden Bildes, auch eine solche mit eigenständigem Nachrichtenwert, unzulässig sei, wird damit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt, weil das von den Vorinstanzen erlassene Unterlassungsgebot konkret auf die Veröffentlichung des Lichtbildes im Zusammenhang mit den Todesumständen des Ehemanns der Klägerin Bezug nimmt.