JudikaturOGH

3Ob107/24t – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Juli 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B* GmbH, *, vertreten durch Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, gegen die verpflichtete Partei D*, vertreten durch Mag. Dr. Maria Lisa Aidin, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Räumung, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 10. Jänner 2024, GZ 5 R 120/23p 136, 5 R 119/23s 135, 5 R 121/23k 137, 5 R 122/23g 138 und 5 R 123/23d 139, mit denen jeweils die Rekurse gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Graz Ost vom 19. Juni 2023 zu GZ 241 E 1871/22i 109, vom 18. Jänner 2023 zu GZ 241 E 1871/22i 63, vom 19. Juni 2023 zu GZ 241 E 1871/22i 110 sowie zu GZ 241 E 1871/22i 111, und vom 14. Juli 2023 zu GZ 241 E 1871/22i 117, zurückgewiesen wurden bzw diesen teilweise Folge bzw nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden gegen die Verpflichtete die inzwischen vollzogene Räumungsexekution.

Rechtliche Beurteilung

1. Zu 3 Ob 107/24t:

[2] Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss zu GZ 5 R 120/23p 136 dem Rekurs der Verpflichteten gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 19. Juni 2023 (ON 109), mit dem dieses die Gebühren eines Sachverständigen bestimmt, die Auszahlung aus Amtsgeldern angeordnet und ausgesprochen hatte, dass die Verpflichtete diesen Betrag zu ersetzen habe, teilweise Folge. Es bestätigte die Gebührenbestimmung und die Auszahlungsanordnung, änderte die Entscheidung aber dahin ab, dass die Betreibende die Gebühren des anlässlich des Vollzugs der Räumungsexekution hinzugezogenen Sachverständigen zu ersetzen habe. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs dagegen jedenfalls unzulässig sei.

[3] Gegen diesen Beschluss richtet sich der von der Verpflichteten erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ zu 3 Ob 107/24t.

[4] Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

[5] 1.1 Gemäß § 78 EO sind auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der ZPO (unter anderem) über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden. Die Revisionsrekursbeschränkung des § 528 ZPO gilt daher auch im Exekutionsverfahren (RS0002511; RS0002321 [T1]).

[6] 1.2 Die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 5 ZPO schließt einen die Gebühren der Sachverständigen betreffenden Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig aus. Ein Beschluss über die Gebühren von Sachverständigen liegt bei jedem gerichtlichen Ausspruch vor, der sich auf diese Gebühren bezieht; darunter fällt insbesondere die Bestimmung der Gebühren (vgl Musger in Fasching / Konecny 3 § 528 Rz 78 mwN). Soweit das Rekursgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Ersatzpflicht der Betreibenden aussprach, ist die Verpflichtete durch den angefochtenen Beschluss auch nicht beschwert.

[7] 1.3 Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

2. Zu 3 Ob 108/24i:

[8] Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss zu GZ 5 R 119/23s 135 den gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs der Verpflichteten zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteige und der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.

[9] Dagegen richtet sich der von der Verpflichteten (in einer Eingabe gemeinsam mit dem gegen die Beschlüsse des Rekursgerichts zu AZ 5 R 119/23s, 5 R 121/23k, 5 R 122/23g und 5 R 123/23d) erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ zu 3 Ob 108/24i.

[10] 2.1 Der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof grundsätzlich bindend, es sei denn das Gericht zweiter Instanz hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten (RS0042450 [T7, T19]; RS0042515 [T8]). Bestehen – wie hier – keine zwingenden Bewertungsvorschriften, so hat sich die Bewertung am objektiven Wert der Streitsache zu orientieren; nur eine offenkundige Fehlbeurteilung wäre aufzugreifen (RS0118748; RS0042450 [T8]).

[11] 2.2 Die Verpflichtete argumentiert, der Streitwert des Entscheidungsgegenstands betrage „nach wie vor 42.300 EUR“. Die „Nachwirkungen“ der Räumungsexekution seien „kostenintensiver“ als der von der Betreibenden gewählte Streitwert und es bestehe ein – vom Rekursgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung übersehenes – Rechtsschutzinteresse der Verpflichteten an einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs. Damit wird keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende offenkundige Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht behauptet.

[12] 2.3 Der Oberste Gerichtshof ist daher an die Bewertung des Rekursgerichts gebunden, weshalb der „außerordentliche Revisionsrekurs“ gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen ist.

3. Zu 3 Ob 109/24m:

[13] Das Erstgericht bestimmte mit Beschluss vom 19. Juni 2023 (ON 110) die Kosten der Schlosserei und der Spedition und wies das darüber hinausgehende Begehren der Betreibenden hinsichtlich der Interventionskosten ab.

[14] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht (zu GZ 5 R 121/23k 137) dem Rekurs der Verpflichteten teilweise Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.

[15] Dagegen richtet sich der von der Verpflichteten erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ zu 3 Ob 109/24m.

[16] 3.2 Die Revisionsrekursbeschränkung des § 528 ZPO gilt – wie bereits erwähnt – auch im Exekutionsverfahren (RS0002511; RS0002321 [T1]). Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RS0044233; vgl auch RS0053407; RS0111498).

[17] 3.3 Das Rechtsmittel ist daher jedenfalls unzulässig.

4. Zu 3 Ob 110/24h:

[18] Das Erstgericht bestimmte der Betreibenden mit dem angefochtenen Beschluss für die Verwahrung der Fahrnisse der Verpflichteten entstandene Kosten als Exekutionskosten.

[19] Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Verpflichteten erhobenen Rekurs mit dem angefochtenen Beschluss (zu GZ 5 R 122/23g 138) teilweise Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.

[20] Dagegen richtet sich der von der Verpflichteten erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ zu 3 Ob 110/24h.

[21] 4. Auch hier handelt es sich um eine Entscheidung über den Kostenpunkt. Das Rekursgericht hat zutreffend auf die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (iVm § 78 EO) verwiesen. Auf die Argumente der Rechtsmittelwerberin in ihrem Revisionsrekurs ist daher mangels Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht einzugehen.

5. Zu 3 Ob 111/24f :

[22] Mit Beschluss vom 14. Juli 2023 (ON 117) wies das Erstgericht die Anträge der Verpflichteten, ihren gegen die Bestimmung der weiteren Exekutionskosten erhobenen Rekursen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab.

[23] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht (zu GZ 5 R 123/23d 139) den im Rekurs enthaltenen Antrag auf Erstattung einer Strafanzeige zurück und den Antrag auf Unterbrechung des Exekutionsverfahrens ab (Punkt I). Außerdem wies es den Rekurs der Verpflichteten gegen den Beschluss des Erstgerichts über die Versagung der Hemmung wegen Wegfalls der Beschwer zurück (Punkt II). Es sprach zu beiden Beschlusspunkten aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteige und dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof bzw der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[24] Dagegen richtet sich der von der Verpflichteten erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ zu 3 Ob 111/24f.

[25] 5.1 Auch zu diesem Beschluss gilt das bereits oben zur Bindung des Obersten Gerichtshofs an den Bewertungsausspruch Ausgeführte: Eine aufzugreifende offenkundige Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht wird im gesamten Rechtsmittel weder konkret behauptet, noch ist eine solche erkennbar. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels scheitert daher auch hier an der Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO.

[26] 5.2 Im Übrigen argumentiert die Verpflichtete – wie bereits in zahlreichen früheren Rechtsmitteln in dieser Exekutionssache – zusammengefasst dahin, dass die am 12. September 2022 gerichtlich vollzogene Räumungsexekution unzulässig gewesen sei, weil sich die Betreibende schon vor dem Räumungstermin Zugang zum Objekt verschafft habe. Wie bereits in der Entscheidung 3 Ob 83/23m–3 Ob 87/23z [Rz 26] ausgeführt, steht dieses Vorbringen allerdings im Widerspruch zur Aktenlage über den tatsächlichen Vollzug der Räumung der Liegenschaft, weshalb sich die von der Verpflichteten aufgeworfenen Rechtsfragen zu den rechtlichen Konsequenzen einer vor dem Räumungstermin bereits durchgeführten Räumungsexekution nicht stellen.

[27] 5.3 Soweit sich die Verpflichtete neuerlich gegen die vom Rekursgericht als weitere Exekutionskosten bestimmten Kosten wendet (angeblich zu Unrecht einbezogene Umsatzsteuer, Skonto und Transportkosten, angeblicher „Verstoß“ der Betreibenden gegen ihre „Verpflichtung zur Geringhaltung von Kosten“), betrifft ihr Rechtsmittel neuerlich Entscheidungen im Kostenpunkt und ist daher auch insoweit jedenfalls unzulässig.

[28] 5.4 Den Spruchpunkt I der Entscheidung des Rekursgerichts zu AZ 5 R 123/23d, mit dem dieses – funktionell als Erstgericht – den Antrag auf Erstattung einer Anzeige zurück- und den Antrag auf Unterbrechung des Exekutionsverfahrens bis zur Beendigung des einzuleitenden Strafverfahrens abwies, bekämpft das Rechtsmittel der Verpflichteten nicht (weder inhaltlich noch in den umfangreichen Anträgen). Daher ist dazu kein gesonderter Ausspruch erforderlich.

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