JudikaturOGH

3Ob96/24z – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Juli 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei W* GmbH, *, vertreten durch ENGINDENIZ Rechtsanwälte für Immobilienrecht GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) P* B*, und 2) O* B*, ebendort, beide vertreten durch Fieldfisher Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen 731,92 EUR sA (6 C 70/23d) und Räumung (6 C 67/23p), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2024, GZ 7 R 120/23m 20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 25. August 2023, GZ 6 C 70/23d 11 bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies das Zahlungsbegehren (6 C 70/23d) und das Räumungsbegehren (6 C 67/23p) ab. Die Klägerin bekämpfte nach ihrem unmissverständlichen Rechtsmittelantrag nur die Abweisung des Teilbetrags von 344,32 EUR; die Abweisung des Teilbetrags an Mietzins von 387,60 EUR sowie des Räumungsbegehrens blieb hingegen unangefochten.

[2] Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im Umfang der Anfechtung und sprach aus, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei.

[3] Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin eine „außerordentliche Revision “.

Rechtliche Beurteilung

[4] Das Rechtsmittel der Klägerin ist jedenfalls unzulässig.

[5] 1.1 Gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gelten die in § 502 Abs 2 und 3 leg cit normierten Wertgrenzen nicht für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, sofern dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrags entschieden wird. Nach der Rechtsprechung gilt diese revisionsrechtliche Privilegierung für Streitigkeiten über die Kündigung, Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrags, bei denen die Frage des aufrechten Bestandes des Vertrags noch zu lösen ist ( vgl RS0042922 ).

[6] 1.2 Auch bei der Räumungsklage muss für die Anwendbarkeit der revisionsrechtlichen Privilegierung das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrags im Rahmen des Räumungsstreits strittig sein (RS0046865 [T13]). Nach der Rechtsprechung genügt in einem solchen Fall, dass die Vertragsfrage als Vorfrage eines Räumungsbegehrens zu klären ist (vgl RS0043261; 6 Ob 75/12s).

[7] Die in Rede stehende Privilegierung gilt nach der Rechtsprechung auch für die gleichzeitige Entscheidung des Berufungsgerichts über das Zahlungsbegehren und das Räumungsbegehren (RS0042922), zumal dem Räumungsbegehren die Behauptung des Klägers zugrunde liegt, den Bestandvertrag wegen der eingeklagten Zinsrückstände aufgelöst zu haben, und zwar auch dann, wenn das Berufungsgericht über das für sich allein nicht privilegierte Zinszahlungsbegehren mit Teilurteil entschieden hat und im gleichen Verfahren noch über die Räumung zu erkennen ist (1 Ob 177/05v; 8 Ob 34/17h). Anderes gilt aber dann, wenn über das Räumungsbegehren bereits in erster Instanz rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur mehr das Zahlungsbegehren war (8 Ob 73/09g).

[8] 2. Im Anlassfall wurde das Räumungsbegehren vom Erstgericht unbekämpft abgewiesen und das Berufungsgericht hatte nunmehr über einen Teil des Zahlungs begehrens zu entscheiden. Eine derartige Entscheidung des Berufungsgerichts fällt nicht unter die revisionsrechtliche Privilegierung nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO.

[9] Da sich die Revision der Klägerin somit nach § 502 Abs 2 ZPO als absolut unzulässig erweist, war diese zurückzuweisen.

Rückverweise