3Ob73/24t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D*, vertreten durch Lüth Mikuz GnbR Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die verpflichteten Parteien 1. Dr. R*, und 2. V*, beide vertreten durch Dr. Karl Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 41.539 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. Februar 2024, GZ 5 R 261/23b 24, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 3. Oktober 2023, GZ 20 E 40/23f 2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht bewilligte dem Betreibenden antragsgemäß zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils die Zwangsversteigerung der im gemeinsamen Mit- und Wohnungseigentum der Verpflichteten stehenden Anteile an einer Liegenschaft.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten dagegen nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der von den Verpflichteten dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
[4] Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RS0012387 [T13, T16, T19]). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]).
[5] Die Revisionsrekursbeantwortung im hier einseitigen Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen ist zwar nicht zurückzuweisen (RS0118686 [T1]), aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch nicht zu honorieren (RS0118686 [T12]).