Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Edermaier Edermayr LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 26. Jänner 2024, GZ 14 Hv 60/23s 128, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * G* mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (1./) schuldig erkannt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Unter einem wurde die Unterbringung des Genannten in einem forensisch therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.
[3] Danach hat er am 22. April 2023 in G* * L* vorsätzlich getötet, indem er ihr 20 tiefgreifende Stich und Schnittverletzungen und 15 oberflächliche Stich und Schnittverletzungen mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20,5 cm gegen den Bauch-, Brust-, Hals-, Vaginalbereich und Rücken versetzte, wobei sie durch diese Stichverletzungen mit Eröffnung der rechten Herzkammer und eines Leberdurchstichs verblutete.
[4] Die dagegen aus Z 6 und 10a des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
[5] Die Geschworenen bejahten die in Richtung Mordes (§ 75 StGB) gestellte Hauptfrage 1 und ließen demgemäß die dazu auf Totschlag (§ 76 StGB) gerichtete Eventualfrage unbeantwortet. In dieser wurde die allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung dahin beschrieben, dass die Getötete „sich nunmehr endgültig von ihm trennen wollte und ihre gemeinsamen Zukunftspläne verwarf und er den Kontakt zu anderen bisher unbekannten Liebhabern vermutete“ (US 3).
[6] Die Fragenrüge (Z 6) vermisst in Bezug auf diese Eventualfrage eine nähere Darstellung dahin, dass Auslöser für die dargestellte Affektlage eine „außergewöhnliche und intensive Liebesbeziehung“ gewesen sei, und kritisiert unter Hinweis auf die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, dass die wahren Hintergründe des Affekts nicht vollständig und umfassend dargestellt worden seien.
[7] Die Rüge legt aber nicht dar, weshalb eine Schuldfrage eine erschöpfende Tatbeschreibung in allen Einzelheiten enthalten muss (vgl RIS Justiz RS0100670; 11 Os 67/22w mwN). Bleibt daher lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es unter dem Aspekt hinreichender Konkretisierung der Fragestellung ausreicht, wenn (wie hier) die für die Abgrenzung der zu beurteilenden Tat von anderen Sachverhalten (iS einer Individualisierung) und für deren rechtsrichtige Subsumtion und Überprüfbarkeit (iS einer Konkretisierung) unerlässlichen Tatumstände dargestellt werden ( Lässig , WK StPO § 312 Rz 20 mwN).
[8] Die Tatsachenrüge (Z 10a) übersieht mit ihrem Vorbringen zum Vorliegen einer Affektlage im Sinn des § 76 StGB, dass dieser Nichtigkeitsgrund nur in Bezug auf Tatsachen geltend gemacht werden kann, die Gegenstand einer Fragestellung waren und wozu im Verdikt Feststellungen getroffen wurden. Die mangels eines hierzu ergangenen Wahrspruchs zwangsläufige Nichtannahme einer allgemeinen heftigen Gemütsbewegung (§ 76 StGB) ist allein Gegenstand der Fragenrüge nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO (RIS Justiz RS0100850 [T1, T2]).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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