2Ob109/24d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Gerhard Posch, Rechtsanwalt in Micheldorf in Oberösterreich, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen 91.411 EUR sA, über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. April 2024, GZ 12 R 14/24a 96, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die (als Rekurs zu wertende) „außerordentliche Revision“ gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren überwiegend statt.
[2] Das von beiden Streitteilen angerufene Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, jener der Beklagten hingegen Folge. Es fasste im Umfang eines Zahlungsbegehrens von 60.000 EUR sA einen Aufhebungsbeschluss, ohne einen Ausspruch über die Zulässigkeit eines Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO beizufügen. Im Übrigen fällte es ein (teils bestätigendes und teils abänderndes) Teilurteil.
[3] Ausdrücklich nur gegen die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils im Umfang der Stattgebung von 60.000 EUR sA wendet sich das vom Kläger als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rechtsmittel mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass die Beklagte schuldig sei, dem Kläger „im Rahmen der Globalbemessung ein weiteres Schmerzengeld auch unter Berücksichtigung [der] aus der Kniegelenksarthrose resultierenden Schmerzen zu bezahlen“. Hilfsweise stellt der Kläger einen Aufhebungsantrag.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die „außerordentliche Revision“, die als Rekurs zu werten ist, ist absolut unzulässig .
[5] 1. Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit dem ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, der Rekurs nur zulässig, wenn das Berufungsgericht das ausgesprochen hat ( RS0043898 ). Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung einen Teil des erstgerichtlichen Urteils bestätigt, einen anderen Teil dieser Entscheidung aufhebt und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverweist ( RS0043854 ).
[6] 2. Ein Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, ist hier nicht erfolgt. Der Rekurs gegen den alleine angefochtenen Aufhebungsbeschluss ist daher jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.