14Os31/24a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Loibl LL.M., BSc, in der Strafsache gegen * Y* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 3 und Abs 2, §§ 148 zweiter Fall, 12 dritter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Februar 2024, GZ 14 Hv 36/23y 76.7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten * Y* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * Y* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 3 und Abs 2, §§ 148 zweiter Fall, 12 dritter Fall, 15 StGB (I/B) und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB (II) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
(I/B) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Get äuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug (§ 147 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die diese in den angeführten, die Gesamtsumme von 5.000 Euro übersteigenden Beträgen am Vermögen schädigten oder schädig en sollten, nämlich zur Herausgabe von Bargeld und Wertgegenständen, verleitet oder zu verleiten versucht, indem er
(a) sich über Ersuchen von abgesondert verfolgten Tätern, die sich beruhend auf einem gemeinsamen Tatplan (US 10 iVm US 7 f) den Opfern gegenüber bei Telefonanrufen fälschlich als Beamte der Kriminalpolizei ausgaben und wahrheitswidrig behaupteten, Kriminelle würden in Kürze versuchen, ihre Wertgegenstände zu stehlen, weshalb Polizisten diese zur sicheren Verwahrung abholen würden, zu den Opfern begab und von diesen persönlich die Wertgegenstände entgegennahm oder entgegenzunehmen versuchte, nämlich
(1) am 5. April 2023 in O* von * G*, die letztlich die Herausgabe verweigerte;
(2) am 26. April 2023 in E* von * Ob* 22.500 Euro Bargeld, wobei er 1.000 Euro als Belohnung erhielt;
(b) beruhend auf dem zu (I/B/a) genannten Tatplan zu den strafbaren Handlungen
(1) des Mitangeklagten * A* dadurch beigetragen, dass er A* zu nachgenannten Opfern fuhr, der bei ihnen ohne persönliche Kontaktaufnahme die Wertgegenstände abholte, nämlich
(2) abgesondert verfolgter Mittäter dadurch beigetragen, dass er zum Opfer * P* fuhr und ohne persönliche Kontaktaufnahme mit ihr Bargeld im Wert von 10.000 US Dollar und 40.000 Schweizer Franken sowie Gold im Wert von rund 50.000 Euro abholte, wobei er eine Belohnung von 2.000 Euro Schweizer Franken, 100 US Dollar und 10g Gold erhielt;
(II ) sich an einer auf längere Zeit angelegten, unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der aus mehr als zehn Personen bestehenden Täter gruppierung rund um eine im Urteil namentlich genannte Person als deren führendes Mitglied, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung „schwerwiegender Betrugshandlungen“ zum Nachteil vornehmlich betagter Opfer ausgerichtet ist, dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und sich auf besondere Weise, nämlich insbesondere durch Verwendung „gespoofter“ Rufnummern und abhörsicherer Messengerdienste, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, dadurch als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs 3 StGB), dass er im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung die zu (I) dargestellten strafbaren Handlungen beging.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * Y*, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft die Abweisung des Antrags auf „Beischaffung und Übersetzung“ eines von der Kriminalpolizei aufgezeichneten, im Zuge einer Vernehmung stattgefundenen Telefon ge sprächs des Angeklagten Y* mit einem Mittäter zum Beweis dafür, dass der Genannte (gemeint: zu den Tatzeitpunkten) nichts von der wahrheitswidrigen Vorgabe eines polizeilichen Einschreitens „wusste“. Im Hinblick auf den vom Angeklagten Y* im Zuge seiner Vernehmung auszugsweise wiedergegebenen Inhalt dieses Gesprächs, wonach sich der Mittäter über die mangelnde telefonische Erreichbarkeit des Angeklagten Y* beschwert und danach aufgelegt hatte (ON 12.2, 14), scheitert die Rüge schon daran, dass das – für ihre Beurteilung allein maßgebliche (RIS Justiz RS0099618) – Antragsvorbringen keine Umstände offenlegte, die hätten erwarten lassen, dass die Durchführung der Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis (des Nichtvorliegens des von § 147 Abs 1 Z 3 StGB verlangten Vorsatzes betreffend das Tatbestandsmerkmal Beamter) haben werde (RIS Justiz RS0099189).
[5] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit der Kritik, dass die Tatrichter der Verantwortung des Mitangeklagten im Umfang der von ihm behaupteten Einbeziehung des Angeklagten Y* in den Tatplan zwar Glauben schenkten, hinsichtlich des Zeitpunkts seiner eigenen Involvierung aber von der Unrichtigkeit seiner Angaben ausgingen (US 21 f), keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[7] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.