Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* K*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch die Themmer, Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Jänner 2024, GZ 50 R 188/23p 10, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 18. September 2023, GZ 4 C 224/23d 7, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 751,92 EUR (darin enthalten 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zwischen dem klagenden Versicherungsnehmer und dem beklagten Versicherer liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz Versicherung ARB 2017 (R 918) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
„ Artikel 9
Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen?
[...]
2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er nach Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis,
2.1 dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren im angestrebten Umfang zu obsiegen, hat er sich zur Übernahme aller Kosten nach Maßgabe des Artikel 6 (Versicherungsleistungen) bereit zu erklären;
2.2 dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, d. h. ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen;
2.3 dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat er das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen.
[...]“
[2] Da die Beklagte in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):
[3] 1. Der Kläger erwarb während des versicherten Zeitraums einen gebrauchten (Diesel )PKW und suchte bei der Beklagten um Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Herstellerin an.
[4] Aufgrund der Ablehnung der Deckung begehrt er im vorliegenden Verfahren die Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung eines auf §§ 1295, 874 ABGB gestützten Anspruchs auf Ersatz des Minderwerts (30 % des Kaufpreises) sowie für eine Haftung für Spät und Dauerfolgen gegen die Herstellerin wegen des Kaufs eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeliefert worden sei.
[5] 2.1. In der Rechtsschutzversicherung ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen (RS0081929). Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt (RS0117144).
[6] 2.2. „Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (insbesondere bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand: RS0116448; RS0117144). Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat, dass eine klare Gesetzeslage oder bereits gelöste Rechtsfragen die Annahme rechtfertigen können, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (vgl 7 Ob 112/23f [Rz 37] mwN).
[7] 2.3. Die Beklagte argumentierte erstmals in der Berufung (und damit gegen das Neuerungsverbot verstoßend; §§ 482 Abs 1, 504 Abs 2 ZPO), dass gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dahin bestehe, dass gegen die Herstellerin lediglich ein Ersatzanspruch in einer Bandbreite von 5 % bis 15 % des Kaufpreises des Fahrzeugs in Frage komme, weshalb (zumindest teilweise) keine Erfolgsaussichten bestünden.
[8] Ein weiteres Eingehen erübrigt sich – abgesehen vom Hinweis auf den Sachverhalt der Entscheidungen zu 3 Ob 122/23x (Minderwert in Höhe von 25 % bis 30 % bei fehlendem Software Update) und zu 4 Ob 27/24k (Zuspruch von 30 % Minderwert bei deren Nachweis) – hier schon deshalb, weil die Beklagte, die für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands Beweis zu führen hat (RS0107031 [T3]; 7 Ob 112/23f [Rz 38]), im erstinstanzlichen Verfahren eine allenfalls fehlende Erfolgsaussicht nicht mit einer bereits gefestigten Judikatur zu einem geringeren Minderwert des Fahrzeugs begründete.
[9] 2.4. Der Kläger begehrt als Vorbehaltskäufer eines Fahrzeugs Versicherungsdeckung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Herstellerin. Er erwarb das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 3. 5. 2022 und verpflichtete sich, dem Verkäufer den Kaufpreis in Raten zu zahlen. Zu Gunsten des Verkäufers ist bis zur gänzlichen Zahlung ein Eigentumsvorbehalt vereinbart.
[10] Der Vorbehaltskäufer erwirbt mit der Übergabe des verkauften PKW das Recht auf Innehabung und Benützung der Sache, er hat eine Anwartschaft auf das Eigentum, das er mit der Zahlung des Kaufpreisrests erwirbt (vgl 8 Ob 24/10b). Der Oberste Gerichtshof hat die Stellung des Vorbehaltskäufers bereits in verschiedenen Zusammenhängen jener des Eigentümers angenähert. Auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (RS0020473; RS0020504) wurde dem Vorbehaltskäufer zugebilligt und insgesamt festgehalten, dass seine Stellung über jene eines bloßen Forderungsberechtigten hinausgeht (RS0020420; vgl 8 Ob 24/10b mwN).
[11] Dem Einwand der Beklagten, dem Kläger fehle die Aktivlegitimation für den beabsichtigten Schadenersatzprozess, weil er (noch) nicht Eigentümer des Fahrzeugs sei, sodass er keine Erfolgsaussichten habe, hielten die Vorinstanzen entgegen, der Kläger könne aufgrund seiner naheliegenden Aktivlegitimation im Haftpflichtprozess von der Herstellerin Schadenersatz verlangen, sodass hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinn von Art 9.2.1 ARB 2017 bestehe.
[12] Diese Rechtsansicht ist im Ergebnis nicht korrekturbedürftig, ist doch die Frage der Aktivlegitimation eines Vorbehaltskäufers im Haftpflichtprozess als Rechtsfrage (über Einwand der Herstellerin) im Haftpflichtprozess zu klären und daher für die gegenständliche Deckungspflicht unbeachtlich. Den Einwand des fehlenden Eintritts des Versicherungsfalls hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht aufrecht erhalten. Sie kann daher jetzt nicht darauf zurückkommen (RS0043480).
[13] Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger zu ihrem Einwand der fehlenden Aktivlegitimation im Haftpflichtprozess ausreichendes (Gegen )Vorbringen erstattet.
[14] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
[15] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.
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