11Os58/24z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juni 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Edermaier Edermayr LL.M. (WU), als Schriftführer in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Jänner 2024, GZ 131 Hv 8/23d 21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in G* an nachfolgenden Tagen in der Absicht, „sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von monatlich mehr als 400 Euro zu verschaffen und indem er bereits zwei solcher Taten begangen hat, in mehrfachen Angriffen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jeweils mit Antrag Angestellte der COVID 19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) durch Einreichung von Ausfallbonus Anträgen mit unrichtigen Umsatzzahlen beziehungsweise durch Vortäuschung der Ausführung einer operativen Tätigkeit mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur unrechtmäßigen Gewährung und Auszahlung von nachstehenden Ausfallbonuszahlungen in der Höhe von insgesamt 409.910,50 Euro verleitet, die die COVID 19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten“, und zwar
• am 26. März 2021 iHv 12.353,37 Euro,
• am 22. April 2021 iHv 42.560,39 Euro,
• am 16. Mai 2021 iHv 42.575,24 Euro,
• am 22. Juni 2021 iHv 31.757,64 Euro,
• am 18. Juli 2021 iHv 41.440,4 2 Euro,
• am 23. August 2021 iHv 42.440, 44 Euro,
• am 16. September 2021 iHv 34.571,43 Euro,
• am 18. Oktober 2021 iHv 30.439,82 Euro,
• am 8. Februar 2022 iHv 37.781,28 Euro,
• am 9. Februar 202 2 iHv 28.342,82 Euro,
• am 14. Februar 2022 iH v 32.667,22 Euro und
• am 21. April 2022 in zwei Angriffen iHv 16.000 Euro und iHv 16.980,43 Euro.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zum Tatplan (US 12 f, 15 f) ist die Ableitung derselben aus dem objektiven Tatgeschehen im Zusammenhalt mit den Erwägungen zum Kenntnisstand des Angeklagten betreffend die Überzahlung für die Monate November und Dezember 2020, zur Einordnung des Lokals S* als Neugründung, zur Ausgestaltung der Antragsmaske und zu r Beantragung von Auszahlungen trotz Einstellung des Lokalbetriebs mit August 2021 (US 5 ff, 17, 20 ff) nicht zu beanstanden (RIS Justiz RS0099413, RS0116732).
[5] Mit eigenständiger Bewertung der Beweisergebnisse bekämpft die Beschwerde der Sache nach bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS Justiz RS0099599, RS0098671, RS0116882, RS0099438).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.