2Nc34/24h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person J*, über den Ablehnungsantrag der betroffenen Person betreffend * den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag vom 26. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht bestellte für die Betroffene eine Rechtsanwältin zur Erwachsenenvertreterin.
[2] Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.
[3] Einen von der Betroffenen ohne Anwalts- oder Notarunterschrift eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs wies der * Senat des Obersten Gerichtshofs aufgrund nicht erfolgter Verbesserung zurück.
[4] Mit Schreiben vom 26. 5. 2024 lehnt die Betroffene alle an der Beschlussfassung beteiligten Richter des Obersten Gerichtshofs als befangen ab.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
[6] Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs ist rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden ( RS0046032 ; RS0045978 ). Eine Ablehnung der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt hier daher nicht mehr in Betracht ( RS0046032 [T8]).