JudikaturOGH

20Ds2/24k – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Juni 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 4. Juni 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann Prentner als Richterin sowie die Anwaltsrichter Dr. Stortecky und Dr. Broesigke in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 16. Jänner 2024, GZ D 81/15 95, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Vorsitzende des Disziplinarrats – nach Rechtskraft des gegen den Verurteilten ergangenen Disziplinarerkenntnisses, mit dem dieser auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war (vgl 20 Ds 13/22z) – die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten ( § 41 Abs 2 DSt) mit 820 Euro.

[2] Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten , mit der dieser die „ersatzlose Aufhebung“ des angefochtenen Beschlusses, „in eventu die Bemessung der Kosten des Disziplinarverfahrens mit € 0, “ begehrt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Begründend führt er – unter Hinweis „auf die Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs zur Zahl 502 Präs 15/22h, gültig ab 01.07.2022“ – aus, der Disziplinarsenat des Obersten Gerichtshofs (§ 59 DSt), der über seine Berufung in gegenständlicher Disziplinarsache entschieden habe, sei nicht gehörig besetzt gewesen (vgl jedoch 20 Ds 13/22z Rz 6), was der „gesamte Berufungssenat wusste“, weshalb ein „wissentlicher Verfassungsbruch zu Lasten eines disziplinarbeschuldigten Rechtsanwaltes erfüllt“ sei, sodass das „gegenständliche Disziplinar erkenntnis vom 24.11.2023 solcherart auf Amtsmissbrauch“ beruhe. Dessen Heranziehung „zur Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen, insbesondere solchen auf Kostenersatz“, stehe „in Konflikt mit jenen strafgesetzlichen Bestimmungen, welche Geldwäscherei verhindern sollen.“ „Im Übrigen“ sei „zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung am 24.11.2023 auch ein offener Ablehnungsantrag in Ansehung der Senatsvorsitzenden […] sowie des richterlichen Senatsmitglieds […] unerledigt anhängig“ gewesen.

[4] Dieses Beschwerdevorbringen verfehlt schon deshalb das Ziel, weil nicht das angesprochene Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 24. November 2023, GZ 20 Ds 13/22z 21 (ON 91 der D Akten), sondern der Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 16. Jänner 2024, GZ D 81/15 95, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Argumente, die sich gegen den Inhalt dieses Beschlusses richten, werden in der Beschwerde nicht vorgebracht (in diesem Sinn auch 23 Ds 4/23z).

[5] Nach den Kriterien des § 41 Abs 2 DSt, der insoweit (unter Einschluss einer Härteklausel) auf den Umfang und den Ausgang des Verfahrens abstellt, ist mit Blick auf den dort festgelegten Höchstbetrag von 2.250 Euro (5 % des im § 16 Abs 1 Z 2 erster Fall DSt genannten Betrags von derzeit 45.000 Euro), der vom Vorsitzenden des Disziplinarrats (auch unter Berücksichtigung der teilweisen Stattgebung der Berufung und des Verfahrensausgangs) festgesetzte Pauschalkostenbetrag nicht zu reduzieren.

[6] Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Rückverweise