10Ob12/24y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* und 2. J*, beide vertreten durch Ghendler Ruvinskij Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei F* S.p.A., *, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 71.425,56 EUR sA, aus Anlass der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2023, GZ 6 R 68/23a 41, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. August 2023, GZ 19 Cg 10/22f 33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte „ewige“ Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Auch noch im Revisionsverfahren können die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbaren, wodurch für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs entfällt (RS0041994).