JudikaturOGH

2Ob84/24b – OGH Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
28. Mai 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. mj E*, geboren am * 2011, vertreten durch ihre Mutter S*, und 2. S*, beide *, beide vertreten durch Dr. Serpil Dogan, Rechtsanwältin in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. Ü*, und 2. M*, beide vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wegen zuletzt 46.100 EUR sA sowie Feststellung (erstklagende Partei) und 3.007,46 EUR sA (zweitklagende Partei), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. März 2024, GZ 10 R 17/24m 113, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision der zweitklagenden Partei wird zurückgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision der erstklagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen wiesen die von den Klägerinnen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall in der Türkei gegen den erstbeklagten Halter und den zweitbeklagten Lenker des in Österreich zugelassenen Fahrzeugs geltend gemachten Schadenersatzansprüche mangels erwiesenen Sorgfaltsverstoßes des Lenkers bzw aufgrund Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses iSd § 9 EKHG ab.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die außerordentliche Revision der Zweitklägerin ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls und jene der Erstklägerin mangels Relevierung einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig .

1. Revision der Zweitklägerin

[3] 1.1 Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis sind nicht zusammenzurechnen ( RS0037838 [T32]). Eine Zusammenrechnung der von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche findet daher (auch) bei der Ermittlung des Werts des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts nicht statt (vgl RS0037838). Vielmehr liegen zwei unabhängige Entscheidungsgegenstände vor, wobei jener der Zweitklägerin 5.000 EUR nicht übersteigt.

[4] 1.2 Ihre Revision ist daher gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Liegt ein unzulässiges Rechtsmittel vor, kann eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht stattfinden. Keine noch so schwerwiegende Verletzung von Verfahrensgrundsätzen oder von Grundsätzen des zwingenden Rechts ermöglicht eine Anrufung der höheren Instanz, auch nicht eine etwa vorliegende Nichtigkeit ( RS0017279 ).

2. Revision der Erstklägerin

[5] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO)

Rückverweise