4Ob228/23t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher, die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M. und die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei * AG, *, vertreten durch Dr. Anton Ehm und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 227.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2023, GZ 2 R 117/23z 13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Klägerin als Kreditnehmerin begehrt gegen die beklagte Bank in dritter Instanz (im Sinne ihres Eventualbegehrens) die Rückabwicklung eines Geldwechselvertrags. Ihre Argumente betreffen aber ausschließlich einen Fremdwährungskreditvertrag, dessen Unwirksamkeit nach dem Trennungsmodell (RS0134062 [T5]; 4 Ob 15/22t [Rz 10], 1 Ob 9/22p [Rz 9], 1 Ob 164/23h [Rz 7 mwN], 1 Ob 29/24g uva) keinen Einfluss auf den Geldwechselvertrag hat.
[2] Damit zeigt das Rechtsmittel keine erheblichen Rechtsfragen auf, auf die seine Zulässigkeit gestützt werden kann.