3Ob85/24g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Prutsch Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen 25.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. April 2024, GZ 2 R 24/24b 41, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Ein vom Gericht zweiter Instanz verneinter angeblicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (hier: das Unterbleiben der zusätzlichen Einholung eines radiologischen Sachverständigengutachtens) kann nach ständiger Rechtsprechung in dritter Instanz nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (RS0042963). Anderes gilt nur dann, wenn sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge des Berufungswerbers überhaupt nicht oder nicht auf aktenmäßiger Grundlage befasst hat (RS0042963 [T12]). Davon kann hier allerdings keine Rede sein. Abgesehen davon ist die Frage, ob für die getroffenen Feststellungen zusätzlich ein Gutachten aus einem anderen medizinischen Fachbereich (hier Radiologie) erforderlich gewesen wäre, oder ob das e ingeholte neurochirurgische Sachverständigengutachten ausreichend war, eine solche der Beweiswürdigung und als Tatfrage nicht revisibel (vgl RS0113643 [T4]).
[2] 2. Mit den von ihr im Rahmen ihrer Rechtsrüge vermissten zusätzlichen Feststellungen zeigt die Klägerin ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil sie sich mit der Argumentation des Berufungsgerichts, wonach diese – nach Ansicht der Klägerin auf Basis der Aussage ihrer Mutter zu treffenden – Festellungen schon wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot entbehrlich seien, nicht einmal ansatzweise auseinandersetzt.