3Ob82/24s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Mag. Barbara Riedl, Rechtsanwältin in Tulln an der Donau, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, wegen Vertragsaufhebung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. März 2024, GZ 16 R 225/23k 48, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel (hier: ein angeblicher Begründungsmangel des Erstgerichts) kann nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963).
[2] 2. Auch eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Diese Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird (RS0043371 [T28]). Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst hat, ist sein Verfahren mangelhaft (RS0043371 [T2]). Das ist hier aber nicht der Fall.
[3] 3. Die von der Klägerin als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob es sich bei der Liegenschaftsschenkung unter gleichzeitiger Übernahme verschiedener Zahlungs-verpflichtungen durch den Beklagten um eine Schenkung unter einer Auflage oder aber, wie das Berufungsgericht meinte, um eine gemischte Schenkung handelte, bedarf keiner Klärung. Bereits das Berufungsgericht hat nämlich zutreffend darauf hingewiesen, dass nach dem festgestellten Parteiwillen eine Aufhebung des Vertrags wegen der Verletzung einer Zahlungspflicht jedenfalls nicht gewollt war.