3Ob80/24x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei J*, vertreten durch Mag. Karin Leitner, Rechtsanwältin in Leoben, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei A*, wegen einstweiliger Verfügung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 21. März 2024, GZ 1 R 45/24w 7, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mürzzuschlag vom 12. März 2024, GZ 2 C 240/24z 2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Antrag der gefährdeten Partei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (zur Sicherung eines im Verlassenschaftsverfahren geltend gemachten Pflichtteils durch das Verbot, eine bestimmte Liegenschaft zu veräußern oder zu belasten,) ohne vorherige Anhörung der Gegnerin der gefährdeten Partei ab.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der von der gefährdeten Partei gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
[4] 1.1 Gemäß § 402 Abs 1 letzter Satz EO ist der Revisionsrekurs unter anderem dann, wenn das Verfahren einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigt hat. Gemäß § 402 Abs 2 EO gilt jedoch Abs 1 nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn die Gegnerin der gefährdeten Partei – wie hier – zu dem Antrag nicht einvernommen wurde.
[5] 1.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist daher der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Einvernahme des Gegners der gefährdeten Partei bestätigt wurde, gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (vgl RS0012260).
[6] 2. Das gegen den bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz erhobene Rechtsmittel der gefährdeten Partei ist daher ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen.