JudikaturOGH

13Os27/24f – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Mai 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Loibl LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall und Abs 2 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 19. Oktober 2023, GZ 40 Hv 48/22s 65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall und Abs 2 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat e r in N* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz den Geschäftsführer der A* GmbH durch im Urteil beschriebene Verhaltensweisen (US 5) dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), inhaltlich unrichtige Stundenaufzeichnungen über das Beschäftigungsausmaß der tatsächlich Vollzeit beschäftigten Mitarbeiter zu erstellen und Angestellte des Arbeitsmarktservice Salzburg am 2. Dezember 2020, am 9. April 2021 und am 2. September 2021 (US 5) unter Vorlage dieser Aufzeichnungen und durch die wahrheitswidrige Vorgabe, dass die Normalarbeitszeit der Arbeitnehmer voraussichtlich 80 % (im Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. Juni 2021) oder 50 % (im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. November 2021) betragen werde, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Beweismittel, zur Auszahlung von COVID 19 Kurzarbeitsbeihilfe im Sinn des § 37b AMSG in der Höhe von insgesamt 100.173,27 Euro an die A* GmbH zu verleiten, welche die Republik Österreich in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Der Behauptung der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurde die leugnende Verantwortung des Angeklagten (ON 64 S 2 ff) vom Erstgericht nicht übergangen, sondern aufgrund der Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) als widerlegt angesehen (US 8 ff). Das Eingehen auf jedes Detail dieser Aussage war aus dem Blickwinkel des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO nicht erforderlich, es hätte vielmehr gegen das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verstoßen (RIS Justiz RS0098778 und RS0106295).

[5] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

[6] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS Justiz RS0102162).

[7] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf der Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS Justiz RS0124801). Diesen Kriterien wird die Beschwerde in Bezug auf das Erfordernis einer von entsprechendem Unrechtsbewusstsein getragenen Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme (RIS Justiz RS0126734 und RS0116299) nicht gerecht.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9] D ie Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise