11Os43/24v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen * W* und weitere Angeklagte wegen der Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 34 Hv 119/17y des Landegerichts Leoben, über den Antrag des * L* auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Der Strafsache gegen (ursprünglich) * W* und weitere Angeklagte, AZ 34 Hv 119/17y des Landesgerichts Leoben, liegen mehrere Strafanträge unter anderem gegen * L* wegen Verbrechen der Erpressung nach § 144 Abs 1, § 15 StGB sowie Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs 1, § 15 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB zugrunde.
Rechtliche Beurteilung
[2] Mit Erneuerungsantrag vom 25. März 2024 wendet sich der Angeklagte gegen die Anberaumung der Hauptverhandlung für den 4. April 2024.
[3] Dieser vom Angeklagten direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war schon deshalb zurückzuweisen, weil er nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO; vgl Rebisant , WK StPO §§ 363a – 363c Rz 68, 108).
[4] Dass die „Verteidigung [...] seitens des Angeklagten aufgefordert [wurde], diesen Antrag neuerlich per ERV unter Anführung der GZ '11 Ns 27/24w' zu übermitteln und dies hiermit veranlasst“ wurde (vgl den am 28. März 2024 eingelangten Schriftsatz), vermag die erforderliche Verteidigerunterschrift nicht zu ersetzen.
[5] Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RIS Justiz RS0122736 [T8]).