JudikaturOGH

11Os8/24x – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Mai 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. September 2023, GZ 18 Hv 68/23x 31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 23. Oktober 2022 in D* S* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie trotz verbaler Ablehnung mittels Körperkraft in eine Toilettenkabine drängte, diese hinter sich zusperrte, sie an die Toilettenwand drückte, sie küsste, ihr die Hose samt Unterhose bis zu den Knien herunterzog und versuchte von vorne mit seinem erigierten Glied in ihre Vagina einzudringen, während er ihr den Mund mit seiner Hand zuhielt, sie sodann unter Anwendung von Körperkraft umdrehte und mit seinem erigierten Glied zweimal in sie eindrang, somit mit ihr den vaginalen Beischlaf vollzog, während er mit seiner Hand ihren Oberkörper festhielt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Einwände der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall), der im Ermittlungsverfahren getätigte Verweis des Angeklagten auf „Kamerabilder“ und die Möglichkeit eines DNA-Abgleichs (woraus hervorgehe, dass er „nicht eingedrungen“ sei) wäre ebenso übergangen worden wie der Umstand, dass das Opfer lediglich von einer „versuchten Vergewaltigung“ beri e, spricht mit Blick auf die rechtliche Gleichwertigkeit von Vollendung und Versuch keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion nach § 201 Abs 1 StGB entscheidende Tatsache an. Allfällige diesbezügliche Urteilsfehler können daher nicht aus Z 5 bekämpft werden (RIS Justiz [insb T9]).

[5] Im Übrigen hat das Erstgericht die leugnende Verantwortung des Angeklagten mit mängelfreier Begründung insgesamt als unglaubwürdig verworfen (US 5 ff), weshalb es unter dem Aspekt der Unvollständigkeit nicht verhalten war, sämtliche Details der diesbezüglichen Verantwortung zu erörtern (RIS Justiz [T1]).

[6] Auch die von der weiteren Mängelrüge ins Treffen geführten Umstände, wonach das Opfer weder körperliche Beschwerden noch Verletzungen erlitten und vor der Tat über mehrere Jahre hinweg Kampfsport betrieben hatte, dem Beschuldigten „gewichts- und größentechnisch“ überlegen sei und erst Monate nach der Tat von einer Geschlechtskrankheit berichtet hätte, sind weder für die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder für die Subsumtionsfrage bedeutsam (RIS Justiz RS0117264 , RS0106268 ), noch stehen sie einer konkreten Feststellung über eine entscheidende Tatsache erörterungsbedürftig entgegen.

[7] Indem die Rüge aus den ins Treffen geführten Umständen anhand eigenständig entwickelter Plausibilitätserwägungen von jenen des Erstgerichts abweichende Schlüsse gezogen wissen will, erschöpft sie sich vielmehr in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise