12Ns39/24t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * W* und weitere Angeklagte wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 34 Hv 119/17y des Landesgerichts Leoben, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über den Antrag des * L* auf Erneuerung des Strafverfahrens vom 25. März 2024 nicht ausgeschlossen.
Text
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zur AZ 11 Os 43/24v über den im Spruch genannten Rechtsbehelf zu entscheiden.
[2] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des dafür zuständigen Senats 11. Er wirkte im gegenständlichen Verfahren bereits als Richter a m Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 16. September 2020, AZ 8 Bs 315/20i, mit. Mit diesem war d er Beschwerde des Angeklagten * L* gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 20. August 2020 ( ON 405), mit dem sein nach Anordnung der Hauptverhandlung gestellter Antrag, das Verfahren „wegen überlanger Verfahrensdauer“ einzustellen, abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben worden .
Rechtliche Beurteilung
[3] Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Da solcherart die unparteiische Entscheidungsfindung garantiert werden soll (vgl Lässig , WK StPO Vor §§ 43–47 Rz 4), ist eine inhaltliche Betrachtung anzustellen ( Lässig , WK StPO § 43 Rz 32): Ein Richter ist von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nur insoweit ausgeschlossen, als er gerade mit dem davon betroffenen Entscheidungsgegenstand des früheren Verfahrens befasst war (vgl zur Ausgeschlossenheit von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme 15 Os 93/09d). Eine solche inhaltliche Vorbefasstheit liegt hier nicht vor, weil der Beschwerde allein mit der rein formalen Begründung nicht Folge gegeben worden war , dass Einstellungsanträge (§ 108 StPO) nach dem Einbring en der Anklage – hier im Verfahren vor dem Einzelrichter mit Einbringung des Strafantrags (§ 484 erster Satz StPO) – gemäß § 210 Abs 3 letzter Satz StPO iVm § 488 Abs 1 erster Satz StP O nicht mehr zulässig sind .
[4] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist daher von der Entscheidung über den im Tenor genannten Rechtsbehelf nicht ausgeschlossen.