6Nc10/24h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Lattenmayer, Luks Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Mag. Bertram Schneeberger, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen 8.100,52 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Fürstenfeld das Bezirksgericht Klosterneuburg bestimmt.
Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Delegierungsantrags wird abgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Gegenstand des Rechtsstreits sind die von der Beklagten am Wohnsitz des Klägers erbrachten Leistungen (Zaunanlage, Schiebetor, usw).
[2] Nach Einspruch des Beklagten beantragte der Kläger (noch vor Abhaltung einer vorbereitenden Tagsatzung) die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Klosterneuburg nach § 31 JN als zweckmäßig, weil die zu begutachtende Werkleistung und auch der Wohnsitz des Klägers in dessen Sprengel lägen . Es könne daher im Sinne der Verfahrensökonomie bei Delegierung an dieses Gericht ein Sachverständiger aus dem örtlichen Nahebereich des Leistungsorts bestellt werden, welcher weder zur Befundaufnahme noch zur Gutachtenserörterung lange Anfahrtswege zurücklegen müsste.
[3] Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus. Eine Übertragung der Rechtssache an das Bezirksgericht Klosterneuburg sei „keinesfalls geeignet“, eine Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs zu ermöglichen. Eine Delegierung gehe zu Lasten der Beklagten, weil der Geschäftsführer der Beklagten sowie „zahlreiche Zeugen“ vor einem anderen bzw ferneren Gericht einvernommen werden würden.
[4] Das Bezirksgericht Fürstenfeld (das eine einvernehmliche Delegierung der Rechtssache vorgeschlagen hatte) sprach sich wegen der Lage des zu befundenden Objekts für die Delegierung aus.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der Antrag ist berechtigt .
[6] 1. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Führung des Verfahrens und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung, Vereinfachung und/oder Kostenersparnis des Verfahrens beitragen kann. Dabei muss sich die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig im bejahenden Sinn beantworten lassen.
[7] 2. Ob eine Delegierung zweckmäßig ist, ist anhand einer – auf Basis der absehbaren Beweisaufnahme erstellten – Prognose über den zukünftigen Verfahrensverlauf einzuschätzen. Im Anlassfall wurde die Parteieneinvernahme der Streitteile beider Seiten, die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich Metallwesen und vom Kläger die Einvernahme einer Zeugin (unter seiner Adresse) beantragt. Damit ist nach dem bisherigen (konkreten und in Kenntnis des Delegierungsantrags erstatteten) Beweisanbot die Delegierung zweckmäßig. Es kann dann ein Sachverständiger aus dem örtlichen Nahebereich der zu begutachtenden Leistungen beigezogen werden, dessen Fahrtkosten anlässlich Befundaufnahme und Erörterung in geringerer Höhe zu erwarten sind. Ebenso stehen kürzere Anreisewege und Fahrtkosten für den Kläger und die Zeugin auf der einen Seite der Einvernahme des Geschäftsführers der Beklagten (mit längerem Anreiseweg und höheren Fahrtkosten) auf der anderen Seite gegenüber. Weitere Zeugen wurden nicht namhaft gemacht, sodass die Zweckmäßigkeit der Delegierung im vorliegenden Fall eindeutig zu bejahen ist.
[8] 3. Ein Kostenersatz findet nicht statt. Der Kläger hat zwar im Zwischenstreit obsiegt (vgl 2 Nc 30/18m). Es ist aber kein Grund ersichtlich, warum der ganz knapp (nur einen Tag) vor dem vorbereiteten Schriftsatz eingebrachte Delegierungsantrag nicht mit diesem Schriftsatz hätte verbunden werden können. Wenn Schriftsätze, die auch Vorbringen zur Hauptsache enthalten, im Verfahren über die Delegierung nicht zu honorieren sind (4 Nc 21/11t; RS0036025 [T5]), hat auch im vorliegenden Fall keine Honorierung stattzufinden.