9ObA16/24d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Stiefsohn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Maria Buhr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei I* GmbH, *, vertreten durch Dr. Sacha Pajor, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 42.513,65 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2024, GZ 9 Ra 98/23g 60, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Ob ein Arbeitnehmer im Einzelfall ausgehend von den konkreten Feststellungen einen Entlassungsgrund verwirklicht hat, ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ( RS0106298 [T8]). Anderes gilt nur, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RS0106298 [T18]). Eine solche zeigt die außerordentliche Revision nicht auf.
[2] 2. Der Oberste Gerichtshof hat der Beklagten die Beantwortung der Revision nicht freigestellt. Die dennoch eingebrachte Revisionsbeantwortung ist gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weshalb für sie kein Kostenersatz zusteht (vgl RS0043690 [T6, T7]).