2Ob55/24p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem * 2018 verstorbenen D*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. Z*, vertreten durch Hieke Rechtsanwalts GmbH in Wien, 2. N*, vertreten durch Dr. Kurt Berger und Dr. Mathias Ettel, Rechtsanwälte in Wien, und 3. J*, vertreten durch Mag. Bernhard Schuller, Rechtsanwalt in Mistelbach, über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Zweit und des Drittantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 20. Dezember 2023, GZ 20 R 323/23z 202, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die vom Erblasser angeordnete Reihenfolge bestimmter Ersatzerben (unter anderem die „eheleiblichen“ Kinder der Söhne) war nach den Feststellungen von dessen Willen getragen, Adoptivkinder von der Erbfolge auszuschließen und für den Fall des Fehlens „eheleiblicher“ Nachkommen der Söhne selbst einen (blutsverwandten) Ersatzerben – nämlich den Erstantragsteller – zu bestimmen. Ausgehend davon bleibt für die Anwendung der vom Zweitantragsteller selbst als „Zweifelsregelungen“ bezeichneten Bestimmungen der §§ 605 und 617 ABGB kein Raum.
[2] 2. Der vom Rekursgericht nach inhaltlicher Behandlung verneinte Mangel des Verfahrens erster Instanz (zur unterbliebenen Unterbrechung) kann keinen Revisionsrekursgrund bilden (1 Ob 230/21m Rz 10 mwN).
[3] 3. Der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG) ist dadurch gekennzeichnet, dass er nicht absolut – wie die Nichtigkeitsgründe der ZPO – wirkt, sondern nur dann zur Aufhebung führen kann, wenn er zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausschlagen könnte (RS0120213). Der Rechtsmittelwerber hat daher die Relevanz des Verfahrensverstoßes aufzuzeigen (RS0120213 [T14, T21]), indem er darlegt, welches konkrete (zusätzliche) Vorbringen er erstattet bzw welche konkreten weiteren Beweismittel er angeboten hätte, wenn der Gehörverstoß nicht stattgefunden hätte (RS0120213 [T9]).
[4] Eine für den Verfahrensausgang relevante Gehörverletzung bringen weder der Zweit- noch der Drittantragsteller zur Darstellung.