JudikaturOGH

12Os32/24h – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
18. April 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Staudinger, LL.M. (WU), in der Strafsache gegen * B* und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten * B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 29. November 2023, GZ 145 Hv 70/23m 18.4, sowie über die Beschwerde dieser Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung, GZ 145 Hv 70/23m 18.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

Der Angeklagten * B* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * B* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (A./) und mehrerer Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (B./ und C./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat sie am 15. September 2023 in W* (US 4) in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit * P* als Mittäterin (§ 12 erster Fall StGB)

A./ unter Verwendung einer Waffe mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) * K* fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Weste im Wert von 100 Euro und ein Smartphone im Wert von ca 500 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, indem sie die Genannte unter der Androhung, sie widrigenfalls „abzustechen“, aufforderten mitzukommen, ihnen in der Folge die Wertgegenstände auszuhändigen, wobei sich * P* zur Untermauerung ihrer Drohung mit dem Messer über ihren Hals strich, woraufhin die eingeschüchterte * K* die Wertgegenstände übergab und den Sperrcode des Smartphones bekanntgab;

B./ durch die unter A./ genannten, nach Übergabe des Smartphones wiederholten (US 5 und 7 f) Handlungen * K* durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zur Bekanntgabe des Sperrcodes für das unter A./ genannte Smartphone, genötigt;

C./ im Anschluss an die unter B./ genannte Handlung * K* und * G* durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige gegen sie, zu nötigen versucht, indem sie sinngemäß äußerten, dass sie die Genannten „abstechen“ werden, wenn sie Anzeige erstatten, wobei es beim Versuch blieb, weil sich * K* und * G* an vor Ort anwesende Polizeibeamte wandten.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten * B*.

[4] Mit der Behauptung des Fehlens einer Begründung (Z 5 vierter Fall) bekämpft die Rüge die Feststellungen, wonach die Nichtigkeitswerberin die 3. Klasse einer NMS besucht, wobei sie wegen sozialen Fehlverhaltens häufig von der Schule suspendiert worden ist, dadurch immer wieder keine geregelte Tagesstruktur hatte und Unterstützungsangebote verweigerte, und wonach bei ihr ein Unterstützungs und Förderbedarf besteht, um Verantwortungsbewusstsein für ihr eigenes Handeln im Rahmen von Grenzüberschreitungen zu übernehmen (US 3 f).

[5] Damit verfehlt sie den Bezugspunkt der Mängelrüge, der im Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen also – soweit hier von Interesse – über schuld oder subsumtionsrelevante Tatumstände liegt (RIS Justiz RS0106268 und RS0117499).

[6] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen zu den Aussagen der beiden Angeklagten über die Verwendung des Messers beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

[7] Die einen Entfall der Qualifikation des § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) geht nicht von den tatrichterlichen Feststellungen aus, wonach auch die Nichtigkeitswerberin in Bezug auf die Verwendung des Messers beim Raub vorsätzlich handelte (US 6). Solcherart verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Ausführung materiell rechtlicher Nichtigkeit (RIS Justiz RS0099810).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[9] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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