12Os29/24t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Staudinger LL.M. (WU) in der Strafsache gegen Mag. * S* wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, AZ 20 St 22/23g der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des * J* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. Februar 2024, AZ 18 Bs 326/23g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Oktober 2023, GZ 135 Bl 34/23k 6, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag des * J* auf Fortführung des Verfahrens nach § 195 Abs 1 StPO zurück und trug dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO). Die gegen die Antragszurückweisung erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Mit der dagegen gerichteten Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).