JudikaturOGH

3Ob61/24b – OGH Entscheidung

Entscheidung
Gewährleistungsrecht
17. April 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A*, vertreten durch Mag. Gabriele Buchegger, Rechtsanwältin in St. Florian, gegen die beklagte Partei T* B.V., *, vertreten durch Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte PartG mbH in Wien, wegen Verbesserung/Austausch, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2024, GZ 12 R 29/23f 60, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 8. August 2023, GZ 5 Cg 117/21g 55, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.316,40 EUR (hierin enthalten 219,40 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Das Berufungsgericht bestätigte das klageabweisende Ersturteil und ließ die Revision zur Frage zu, ob ein Software Update des Fahrzeugherstellers nachträglich eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs im Sinn des Gewährleistungsrechts begründen könne.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig . Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

[3] 1. Nach ständiger Rechtsprechung können Gewährleistungsansprüche nur wegen Mängeln erhoben werden, die im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (Ablieferung der Sache) – zumindest latent – schon vorhanden waren (RS0018498). Davon ist das Berufungsgericht nicht abgewichen, indem es darauf abstellte, dass der vom Kläger behauptete Mangel (die deutliche Verlängerung der Ladezeit der Batterie des von ihm gekauften Elektroautos) nach seinem eigenen Vorbringen nicht von Anfang an bestand, sondern erst durch ein rund drei Jahre nach Erwerb des Fahrzeugs aufgespieltes Software Update hervorgerufen worden sei. Mit dieser Argumentation setzt sich die Revision nicht einmal ansatzweise auseinander, zumal sie sich in der wörtlichen Wiederholung des Berufungsvorbringens erschöpft.

[4] 2. Die vom Kläger weiters als erheblich qualifizierte Rechtsfrage, ob ein Kaufvertrag über ein Elektrofahrzeug, bei dem nach der Übergabe im Rahmen eines Abonnements auf Fahrzeugtelematik laufend Software Updates durch den Hersteller bereit gestellt würden, auch wesentliche Merkmale eines Dauerschuldverhältnisses aufweise, stellt sich hier nicht. Der Kläger unternimmt nämlich in seiner Revision nicht einmal den Versuch, die Auffassung des Berufungsgerichts zu widerlegen, wonach dieses Vorbringen eine unzulässige Neuerung darstelle.

[5] 3. Der Kläger setzt sich auch mit den seinen behaupteten ve rtraglichen Schadenersatzanspruch verneinenden Ausführungen des Berufungsgerichts überhaupt nicht auseinander.

[6] 4. Soweit sich der Kläger auf das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) beruft, genügt der Hinweis, dass dieses, wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat, auf den Anfang 2016 abgeschlossenen Kaufvertrag noch gar nicht anwendbar ist (§ 29 Abs 2 VGG).

[7] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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