10ObS78/23b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Mag. Schober als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Mag. Claus Marchl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kinderbetreuungsgeld, über den Berichtigungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Berichtigungsantrag vom 21. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit Urteil vom 16. Jänner 2024 gab der Oberste Gerichtshof zu 10 ObS 78/23b der Revision der Klägerin Folge und verpflichtete die beklagte Österreichische Gesundheitskasse, der Klägerin 8.780,80 EUR an pauschalem Kinderbetreuungsgeld nachzuzahlen.
[2] Mit der als Berichtigungsantrag zu wertenden „Anregung“ begehrt die Beklagte, dieses Urteil dahin zu berichtigen, dass sie nur zur Zahlung eines Betrags von 7.114,80 EUR verpflichtet werden möge. Wenn der Oberste Gerichtshof darin ausführe, der begehrte Betrag sei unstrittig, habe er offensichtlich übersehen, dass sie das Klagebegehren sehr wohl auch der Höhe nach bestritten habe.
[3] Der Antrag ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Urteilsberichtigung nach § 419 ZPO ist zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichts zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat (RS0041418). Der Berichtigung zugänglich sind daher nur solche „offenbaren Unrichtigkeiten“, die nicht den Inhalt des Entscheidungswillens, sondern nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens nach außen betreffen (RS0041519 [T3]; RS0041489). Decken sich hingegen Wille und Erklärung des Gerichts, kommt eine Berichtigung nicht in Betracht (RS0041519 [T4]; RS0041517).
[5] Mit ihrem Antrag strebt die Beklagte in Wahrheit keine Berichtigung von Fehlern iSd § 419 ZPO, sondern eine inhaltliche Korrektur des Urteils vom 16. Jänner 2024 an. Abgesehen davon, dass die Urteilsberichtigung dafür nicht vorgesehen ist, weicht der Antrag auch vom Akteninhalt ab: Die Beklagte hat zwar in ihrer Klagebeantwortung das auf „Leistung im gesetzlichen Ausmaß“ gerichtete Begehren und das Vorbringen der damals unvertretenen Klägerin bestritten sowie ihrerseits vorgebracht, die Klägerin habe im Anspruchszeitraum Wochengeld bezogen. Das in der Folge von der ( qualifiziert vertretenen) Klägerin ziffernmäßig bestimmt formulierte Klagebegehren und die diesem zugrundeliegende detaillierte Berechnung (vgl ON 6) hat sie aber nicht einmal formal bestritten; sie hat auch kein darauf bezogenes Gegenvorbringen erstattet (vgl ON 7).
[6] Der auf eine unzulässige inhaltliche Abänderung des Urteils vom 16. Jänner 2024 abzielende Antrag war daher zurückzuweisen. Ein Verbesserungsverfahren wegen Fehlens der anwaltlichen Unterfertigung (vgl RS0005946; RS0120029) erübrigt sich.