12Ns29/24x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt *, AZ D 21/22 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. W* gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Anwaltsrichter Dr. W* ist von der Entscheidung über den Antrag des Disziplinarbeschuldigten, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Anwaltsrichter Dr. Rothner.
Text
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 24 Ns 1/24t über den im Spruch erwähnten Antrag des Disziplinarbeschuldigten zu entscheiden.
[2] Anwaltsrichter Dr. W* ist Mitglied des zuständigen Senats.
[3] Dieser zeigte seine Ausgeschlossenheit mit der Begründung an, er sei mit dem Disziplinarbeschuldigten seit Jahrzehnten befreundet und könne daher in dieser Angelegenheit nicht unbefangen entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
[4] Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS Justiz RS0097086 [T5]; Lässig , WK StPO § 43 Rz 10 f mwN). Dies ist bei dem dargestellten Sachverhalt zu bejahen (vgl RIS Justiz RS0096914; Lässig , WK StPO § 43 Rz 11 mwN; 14 Os 41/19i).
[5] Anstelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs der im Spruch genannte Anwaltsrichter (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).