1Ob32/24y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der L*, geboren am * 1936, *, vertreten durch die Prutsch Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, aufgrund des außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 24. Oktober 2023, GZ 2 R 110/23w 104, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht erweiterte den Aufgabenbereich der für die Betroffene bestellten einstweiligen Sachwalterin.
[2] Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rechtsmittel der Betroffenen nur teilweise Folge.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der gegen den bestätigenden Teil des Beschlusses der zweiten Instanz gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen ist unzulässig :
[4] 1. Auch im Außerstreitverfahren ist eine materielle Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (RS0006598). Sie muss noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen. Über bloß theoretisch abstrakte Fragen ist nicht abzusprechen (RS0002495).
[5] 2. Die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters erfolgt gemäß § 120 Abs 1 AußStrG nur für die Dauer des Verfahrens. Seine Vertretungsbefugnis erlischt mit rechtskräftiger Bestellung eines endgültigen Erwachsenenvertreters (RS0113804; vgl auch Fritz in Schneider/Verweijen , AußStrG [2018] § 120 Rz 10; Schauer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² [2019] § 120 Rz 33).
[6] 3. Im vorliegenden Fall wurde die einstweilige Erwachsenenvertreterin mittlerweile rechtskräftig (1 Ob 187/23s) zur endgültigen Erwachsenenvertreterin für die Betroffene bestellt. Dem gegen die Erweiterung des Aufgabenbereichs der einstweiligen Erwachsenenvertreterin gerichteten Revisionsrekurs fehlt es somit an der erforderlichen materiellen Beschwer (7 Ob 153/00a; vgl auch 8 Ob 81/12p). Dieser ist daher zurückzuweisen.