JudikaturOGH

12Os14/24m – OGH Entscheidung

Entscheidung
Wirtschaftsrecht
03. April 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin FI Trsek in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des schweren, durch Einbruch sowie gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 und 3 (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. Dezember 2023, GZ 17 Hv 118/23t 150, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (I./), des Verbrechens des schweren, durch Einbruch sowie gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 und 3 (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB (II./1./) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II./2./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in R* und an anderen Orten in einverständlichem Zusammenwirken mit weiteren im Urteil genannten Personen

I./ ab Oktober 2022 sich an einer kriminellen Vereinigung im Sinn eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen, nämlich Diebstähle durch Einbruch in Wohnstätten, ausgeführt werden, als Mitglied beteiligt, indem sie im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begangen oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen und zwar durch mehrfaches Auskundschaften von geeigneten Einbruchsobjekten (US 4) in dem Wissen beteiligt haben, dass sie dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördern;

II./1./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung am 30. Oktober 2022 H* und I* S* durch Einbruch in eine Wohnstätte, nämlich durch Aufbrechen der Terrassentür und Eindringen in das Wohnhaus fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert, nämlich einen Tresor mit 59.000 Euro Bargeld sowie Schmuck und Uhren im Wert von 6.000 Euro mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch in Wohnstätten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes, monatlich 400 Euro übersteigendes Einkommen zu verschaffen, und die Taten unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel begangen wurden, die eine wiederkehrende Begehung nahe legen,

2./ anlässlich der zu II./1./ dargestellten Handlung zwei Sparbücher, somit Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, durch Wegnahme unterdrückt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der sich daraus ergebenden Tatsachen gebraucht werden.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

[4] Die gegen die Schuldsprüche II./1./ und 2./ gerichtete Tatsachenrüge weckt mit dem Hinweis, dass der als Zeuge vernommene Polizeibeamte G* über keine persönlichen Wahrnehmungen hinsichtlich des Tatgeschehens selbst verfügte, sondern insoweit nur auf die – im Übrigen gemäß § 252 Abs 2a StPO vorgetragenen (ON 14 9 S 6) – Ermittlungsergebnisse (vor allem jene hinsichtlich der durchgeführten Observation) verweisen konnte, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

[5] Soweit der Beschwerdeführer nach Art einer Aufklärungsrüge die unterbliebene zeugenschaftliche Vernehmung des „Hauptermittlers“ oder eines in die gegenständliche Observation eingebundenen Beamten kritisiert, gibt er nicht bekannt, wodurch er an einer zielgerichteten Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert worden sei (vgl RIS Justiz RS0115823).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[6] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise