JudikaturOGH

12Ns21/24w – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. April 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin FI Trsek in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 17 Hv 126/22m des Landesgerichts Steyr, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der * in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

* ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 9. Mai 2023, GZ 17 Hv 126/22m 170, ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann.

Text

Gründe:

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 9/24v über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. * ist Vorsitzende des hiezu berufenen Senats 11.

[2] Sie zeigte ihre Ausgeschlossenheit an, weil es sich beim eingeschrittenen Verteidiger des Angeklagten, dessen Tätigkeit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde zu beurteilen sei, um Mag. V* handelt. Bis zum Dezember 2016 sei sie (in ihrer damaligen Funktion als Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien) dem (damals als Staatsanwalt tätigen) Genannten in der Weisungshierarchie übergeordnet gewesen; dabei habe sich ihre Zusammenarbeit mit ihm problematisch gestaltet.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS Justiz RS0097086 [T5]; Lässig , WK StPO § 43 Rz 10 f mwN).

[4] Dies ist angesichts des dargestellten Prüfungsgegenstands der Fall (siehe bereits 11 Ns 90/20d, 12 Ns 46/21t und 12 Ns 49/23m).

[5] Aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs tritt statt dessen die im Tenor genannte Hofrätin an die Stelle der Ausgeschlossenen (§ 45 Abs 2 StPO).

Rückverweise