3Ob209/23s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person I*, vertreten durch die gesetzliche Erwachsenenvertreterin M*, über den Rekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 9. Oktober 2023, GZ 4 Nc 3/23g 4, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
D em Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antrag, die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Betroffene lehnte – vertreten durch ihre Tochter als ihre gesetzliche Erwachsenenvertreterin – bereits mit Schriftsatz vom 22. Mai 2023 „das Bezirksgericht Salzburg, das Landesgericht Salzburg und das Oberlandesgericht Linz“ (sowie die Staatsanwaltschaft Salzburg) wegen angeblicher Befangenheit ab. Mit der Entscheidung zu 3 Nc 13/23a wies der Senat den Ablehnungsantrag der Betroffenen insoweit zurück, als er alle Richter des Oberlandesgerichts Linz betraf, und überwies die Sache zur Entscheidung über die Ablehnung aller Richter des Landesgerichts Salzburg und des Bezirksgerichts Salzburg dem Oberlandesgericht Linz.
[2] Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 9. Oktober 2023 wies das Oberlandesgericht Linz den Ablehnungsantrag der Betroffenen zurück, soweit er gegen alle Richterinnen und Richter des Landesgerichts Salzburg gerichtet ist.
[3] In seiner Begründung verwies es auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 19 JN, nach der nur namentlich bezeichnete Richter aus bestimmten Gründen abgelehnt werden können, nicht aber pauschal (und ohne Ablehnungsgründe anzuführen) ein gesamter Gerichtshof wegen Befangenheit abgelehnt werden kann.
[4] Dagegen richtet sich die als „Befangenheitsanhängigkeit, Strafanhängigkeit, Ablehnungsanhängigkeit, gesetzliche Ausgeschlossenheit, Ablehnung, Antrag“ überschriebene Eingabe der Betroffenen, die wegen der darin gestellten Anträge als Rekurs zu werten ist. Beantragt wird, den angefochtenen Beschluss aufzuheben – und die Rechtssache „an den nicht offenbar unzuständigen (...) Gerichtshof der Europäischen Union nach § 23 JN zur Vorabentscheidung“ vorzulegen.
Rechtliche Beurteilung
[5] Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 zu 2 Nc 96/23z wies der Ablehnungssenat des Obersten Gerichtshofs die in der Eingabe enthaltene Ablehnung des gesamten Obersten Gerichtshofs zurück.
[6] 1. Dem Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 9. Oktober 2023 kommt keine Berechtigung zu:
[7] Der Antrag der Betroffenen, mit dem diese sämtliche Richterinnen und Richter (auch) des Landesgerichts Salzburg „aufgrund Befangenheitsanhängigkeit bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens zu 13 Os 45/20x“ ablehnte, verweist lediglich pauschal darauf, dass „die Rechtsträger“ der genannten Gerichte „aufgrund deren gesetz-/rechtswidrigen Handlungen“ angeklagt und bis zum rechtskräftigen Abschluss des genannten Strafverfahrens „entscheidungs-/beschlussunfähig“ seien. Im Strafverfahren sei die Erwachsenenvertreterin Privatanklägerin und sie nehme „Opferschutzrechte“ und ein „Ausschließungsrecht ihrer vertretenen Mutter aufgrund Demenzerkrankung“ in Anspruch. Konkrete Vorwürfe gegen einzelne Organe werden nicht erhoben.
[8] Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, nach der mit diesen Ausführungen lediglich eine unzulässige pauschale Ablehnung der Gerichte im Sinn der ständigen Rechtsprechung zu § 19 JN (RS0046005; RS0045983) geltend gemacht werde, ist zutreffend. Auch der Rekurs erschöpft sich in Wiederholungen der Behauptung, sämtliche Entscheidungsträger der genannten Gerichte seien aufgrund ihrer rechtswidrigen Handlungen entscheidungs- und beschlussunfähig und „von Gesetzes wegen ausgeschlossen“, ohne einen Grund dafür anzuführen.
[9] Die Zurückweisung des Ablehnungsantrags ist daher zu bestätigen.
[10] 2. Der Antrag, die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Die Eingabe (der Rekurs) wirft keine Rechtsfrage auf, die eine Befassung des Europäischen Gerichtshofs rechtfertigen könnte.