JudikaturOGH

3Ob50/24k – OGH Entscheidung

Entscheidung
Immobilienrecht
03. April 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei J*, vertreten durch Mag. Volkert Sackmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei J*, vertreten durch Dr. Alexander Klaus Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Erzwingung einer vertretbaren Handlung (§ 353 EO), über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 21. September 2023, GZ 3 R 122/23k 38, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. Oktober 2023, GZ 3 R 122/23k 40, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 8. Mai 2023, GZ 7 E 66/22t 28, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht bewilligte dem Betreibenden gegen den Verpflichteten (soweit in dritter Instanz von Interesse) zur Erwirkung der titulierten Verpflichtung des Verpflichteten, das von ihm errichtete Carport auf seinem Grundstück in einem näher umschriebenen räumlichen Ausmaß zu en tfernen, die Exekution gemäß § 353 EO und ermächtigte den Betreibenden, durch einen befugten Unternehmer auf Kosten des Verpflichteten den Holzaufbau samt Unterbau entfernen sowie die in einem näher bezeichneten Kostenvoranschlag genannten weiteren Arbeiten durchführen zu lassen. Weiters trug es dem Verpflichteten auf, binnen 14 Tagen einen Kostenvorschuss von 9.324 EUR für die genannten Arbeiten an den Betreibenden zu leisten.

[2] Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung infolge Rekurses des Verpflichteten (nur) insofern ab, als es die vom Erstgericht dem Betreibenden erteilte Ermächtigung um die im Kostenvoranschlag enthaltenen Entsorgungsleistungen in Bezug auf Abbruchs und Aushubmaterial reduzierte. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, und ließ den Revisionsrekurs nachträglich zur Frage der Auslegung des Titels zu, ob also die Verpflichtung zur Entfernung des Carports auch den Untergrund, insbesondere die aufgebrachte Pflasterung und den darunter befindlichen Sickerschacht, umfasse.

[3] Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig .

Rechtliche Beurteilung

[4] 1. Was Gegenstand der in Exekution gezogenen Verpflichtung nach dem Exekutionstitel ist, hat das Exekutionsgericht nur aufgrund des Titels festzustellen; es hat nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat, sondern nur, wozu er im Titel verpflichtet wurde (RS0000217 [T2, T5]). Wie ein singulärer Exekutionstitel aufzufassen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage (RS0000207 [T14]).

[5] 2. Die Auslegung durch die Vorinstanzen, wonach die im Titel enthaltene Verpflichtung, das vom Beklagten errichtete Carport soweit zu beseitigen, dass dessen Ende vom vereinbarten Grenzpunkt maximal 17 Meter entfernt sei, so zu verstehen sei, dass sämtliche Bestandteile des als einheitliches Bauprojekt (in Hanglage und daher mit einem Unterbau) errichteten Carports zu entfernen seien, also nicht bloß der Holzaufbau (Steher und Dach), sondern auch die gesamte Unterkonstruktion (Stützmauer, Sickerschacht, Pflasterung), stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

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