JudikaturOGH

3Ob48/24s – OGH Entscheidung

Entscheidung
Unternehmensrecht
03. April 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*gesellschaft m.b.H. Co KG, *, vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. P*, vertreten durch Mag. Klaus Ferdinand Lughofer und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Räumung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. Februar 2024, GZ 14 R 157/23s 21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Welche Streitigkeiten von einer Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist aufgrund ihres – nach dem Parteiwillen auszulegenden – Inhalts zu ermitteln (RS0018023). Das Ergebnis dieser Auslegung ist einzelfallbezogen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0018023 [T6]).

[2] 2. Die Auslegung des Rekursgerichts, die im Partnerschaftsvertrag (Franchisevertrag) zwischen den Parteien enthaltene Schiedsklausel in Bezug auf „alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen“, umfasse nicht auch Streitigkeiten aus dem zwischen den Streitteilen am selben Tag geschlossenen, eine Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden Untermietvertrag, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Frage nach der Reichweite des § 582 Abs 2 ZPO.

[3] 3. Dem Standpunkt des Beklagten, wonach die Auslegung durch das Rekursgericht die Schiedsvereinbarung „ad absurdum“ führe bzw deren Zweck zuwiderlaufe, weil die Zuständigkeit des Schiedsgerichts dadurch – wie hier durch die Räumungsklage – umgangen werden könne, und zwar ausschließlich durch die Klägerin, ist zu erwidern, dass es auch dem Beklagten offen stünde, eine Schiedsklage (etwa auf Feststellung des aufrechten Bestands des Franchisevertrags) einzubringen. Solange aber keine der Parteien ein Schiedsverfahren einleitet, bis zu dessen Erledigung das Räumungsverfahren unterbrochen werden könnte, wird das Erstgericht – wie es der Beklagte nach seinem Vorbringen anscheinend ohnehin für erstrebenswert erachtet – die für die Berechtigung der Räumungsklage entscheidende (Vor )Frage, ob der Franchisevertrag aufrecht ist, selbst zu klären haben.

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