JudikaturOGH

3Ob3/24y – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. April 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache klagenden Partei T*, vertreten durch Dr. Karl Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P*, 2. P.* GmbH, *, und 3. M* GmbH, *, wegen Nichtigkeitsklage (§ 529 ZPO), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsklage wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Der Senat wies am 6. September 2023 zu 3 Ob 118/23h die außerordentliche Revision des Klägers gegen die Bestätigung der erstgerichtlichen Abweisung seiner Exszindierungsklage mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück.

[2] Mit seiner dagegen gerichteten (beim Erstgericht eingebrachten und von diesem zuständigkeitshalber an den Obersten Gerichtshof überwiesenen) Nichtigkeitsklage macht der Kläger zusammengefasst geltend, der Erstrichter in der Exszindierungssache sei befangen gewesen. Daher seien alle im Verfahren über die Exzindierungsklage ergangenen Entscheidungen nichtig.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gemäß § 529 Abs 1 Z 1 ZPO kann eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, durch Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramts in dem Rechtsstreit kraft Gesetzes ausgeschlossen war. Daher kann eine Nichtigkeitsklage nicht erfolgreich darauf gestützt werden, dass ein angeblich befangener Richter entschieden hat. Die Befangenheit eines Richters ist also kein Nichtigkeitsklagegrund (vgl RS0041972 [T2 und T4]; RS0042070 [T2]), sondern es müsste einer der in § 20 JN erschöpfend aufgezählten Ausschließungsgründe geltend gemacht werden (RS0044390; Jelinek in Fasching / Konecny 3 § 529 ZPO Rz 29 mwN). Ein solcher wird in der Nichtigkeitsklage nicht behauptet.

[4] Die Nichtigkeitsklage ist gemäß § 538 Abs 1 ZPO bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen, wenn kein tauglicher Anfechtungsgrund geltend gemacht wird.

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