Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat MMag. Matzka als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H* M* M*, 2. C* M*, beide vertreten durch Mag. Agnes Dürer, Rechtsanwältin in Altlengbach, und den Nebenintervernienten auf Seiten der klagenden Parteien Dr. M* P*, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei H* K*, vertreten durch Mag. Robert Baum M.B.L. HSG, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts (Interesse 45.000 EUR), über den Antrag der klagenden Parteien auf Berichtigung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 23. Februar 2023, AZ 8 Ob 141/22a, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die den Parteien im ERV übermittelten Ausfertigungen des Urteils vom 23. Februar 2023 werden dahin berichtigt, dass sie der Urschrift durch Anheften des Plans „Beilage ./zur Klage“ (=Seiten 15 und 16 der Urschrift) angeglichen werden.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen die mit 224,09 EUR (darin 37,35 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags zu ersetzen.
Begründung:
[1] Im vorliegenden Revisionsverfahren wurden den Parteien im ERV irrtümlich Ausfertigungen des Urteils vom 23. 2. 2023 zugestellt, denen der im Spruch genannte und im Original der Entscheidung enthaltene Plan nicht angeheftet war.
[2] Gemäß § 419 Abs 1 und 2 ZPO ist diese Abweichung der Ausfertigungen auf Antrag der Kläger zu berichtigen. Die Berichtigung erfolgt dadurch, dass den Parteien mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigungen des Urteils zugestellt werden (RS0041601 [T5] = RS0041530 [T7]; 1 Ob 140/13i).
[3] Der Ausspruch über die Kosten des Berichtigungsantrags stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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