8Ob35/24s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann Prentner als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R* OG *, nunmehr vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen Satz 2 des Spruchs des Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 6. Dezember 2023, GZ 3 R 184/23p 530, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Oktober 2023, GZ 27 S 92/18h 506, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies einen „Antrag auf Aushebung des Konkurses aus sonstigen Gründen gemäß § 59 IO und gemäß § 123b IO […]“ „zurück bzw ab“.
[2] Gegen diesen Beschluss erhoben die H* GmbH und die Schuldnerin Rekurs.
[3] Das Rekursgericht wies den Rekurs der GmbH zurück (Satz 1 des Spruchs), jenem der Schuldnerin gab es nicht Folge und bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung mit der Maßgabe, „dass der Antrag der Schuldnerin auf Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 123b IO (ON 490) abgewiesen wird“ (Satz 2 des Spruchs).
[4] Das nur gegen Satz 2 des Spruchs der rekursgerichtlichen Entscheidung von der Schuldnerin erhobene, als „ außerordentlicher Revisionsrekurs “ bezeichnete Rechtsmittel ist absolut unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 252 IO; RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss – wie hier durch Satz 2 des Spruchs der rekursgerichtlichen Entscheidung geschehen – zur Gänze bestätigt wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Ein Ausnahmefall im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO liegt hier nicht vor.
[6] Der Rechtsmittelausschluss gilt auch für eine Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses mit „Maßgabe“, wenn diese – wie hier durch Satz 2 des Spruchs der rekursgerichtlichen Entscheidung geschehen – nur der Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichts dient, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren (RS0044101 [T4]; RS0044456 [T13]).
[7] Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).
[8] Der gegen den Konformatsbeschluss des Rekursgerichts gerichtete „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist daher zurückzuweisen.