JudikaturOGH

8Ob34/24v – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. März 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann Prentner als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R* OG *, nunmehr vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen Spruchpunkt II des Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 6. Dezember 2023, GZ 3 R 183/23s 529, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Oktober 2023, GZ 27 S 92/18h 505, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht ersuchte die Buchhaltungsagentur des Bundes um die Durchführung bestimmter Überweisungen an die H* GmbH.

[2] Gegen diesen Beschluss erhoben die genannte GmbH und die Schuldnerin Rekurs.

[3] Das Rekursgericht wies den Rekurs der GmbH zurück (Spruchpunkt I), jenem der Schuldnerin gab es nicht Folge (Spruchpunkt II).

[4] Der nur gegen Spruchpunkt II der rekursgerichtlichen Entscheidung von der Schuldnerin erhobene „ außerordentliche Revisionsrekurs “ ist absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[5] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 252 IO; RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher – wie bereits das Rekursgericht in Hinsicht auf Spruchpunkt II seiner Entscheidung richtig ausgesprochen hat – jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss – wie hier geschehen – zur Gänze bestätigt wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Ein Ausnahmefall im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO liegt hier nicht vor.

[6] Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).

[7] Der gegen den Konformatsbeschluss des Rekursgerichts gerichtete „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist daher zurückzuweisen.

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