8Ob32/24z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann Prentner als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R* OG *, nunmehr vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 6. Dezember 2023, GZ 3 R 181/23x 527, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Oktober 2023, GZ 27 S 92/18h 503, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies verschiedene – mit den Eingaben ON 487 und 490 gestellte – Anträge ab.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.
Rechtliche Beurteilung
[3] Das gegen die Entscheidung des Rekursgerichts von der Schuldnerin erhobene, als „ außerordentlicher Revisionsrekurs “ bezeichnete Rechtsmittel ist absolut unzulässig.
[4] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 252 IO; RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher – wie bereits das Rekursgericht richtig ausgesprochen hat – jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss – wie hier geschehen – zur Gänze bestätigt wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Ein Ausnahmefall im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO liegt hier nicht vor.
[5] Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).
[6] Der gegen den Konformatsbeschluss des Rekursgerichts gerichtete „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist daher zurückzuweisen.