6Ob38/24t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen E*, geboren * 2015, wegen Obsorge und Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter R*, geboren *, vertreten durch Dr. Stefan Holter, Rechtsanwalt in Grieskirchen, als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Holter – Wildfellner Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Grieskirchen, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 13. Dezember 2023, GZ 21 R 314/23k 662, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Die Eingaben der Mutter vom 26. Februar 2024 und vom 1. März 2024 (Postaufgabe) sowie vom 13. März 2024 werden zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der vom Rekursgericht verneinte Verfahrensmangel – die unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Pflegeeltern – kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963, zum Außerstreitverfahren [T48]).
[2] 2. Entscheidungen über die Kindesobsorge (RS0115719 [T7]), die hauptsächliche Betreuung (RS0007101 [T19]) und das Kontaktrecht (RS0047958 [T1]) stellen, sofern dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde, solche des Einzelfalls dar, die keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 AußStrG begründen. Das Rekursgericht legte im Einzelnen dar, aus welchen Gründen das Kindeswohl zu der von den Vorinstanzen getroffenen Entscheidung führt. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung des vorliegenden Falls wird im außerordentlichen Revisionsrekurs, der im Wesentlichen die bereits vom Rekursgericht behandelten Argumente wiederholt, nicht aufgezeigt.
[3] 3. Die Eingaben der Mutter vom 26. Februar 2024, vom 1. März 2024 (Postaufgabe) und vom 13. März 2024 sind unzulässig, weil jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zusteht (Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, vgl RS0007007).