JudikaturOGH

6Ob36/24y – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. März 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers D* T*, Russische Föderation, vertreten durch Dr. Wilhelm Häusler, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die Antragsgegnerin E* S*, vertreten durch Mag. Martina Hackl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Rückführung des minderjährigen N* T*, geboren am * 2016, nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 28. Jänner 2024, GZ 16 R 20/24s 88, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung:

[1] Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, wonach die Vollstreckung der mit Beschluss vom 9. 5. 2023 angeordneten Rückführung des Kindes in das Staatsgebiet der Russischen Föderation nicht durchgeführt werde.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf:

[3] 1. Ob das Kindeswohl bei einer Rückgabe gefährdet ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Diese Frage bedarf regelmäßig nur dann einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, wenn die Vorinstanzen bei ihren Entscheidungen in unvertretbarer Weise von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen sind (6 Ob 157/22i [ErwGr 4.2.]; RS0112662 [T5]). Der Oberste Gerichtshof ist dabei – wie auch sonst – nicht Tatsacheninstanz.

[4] 2. Das Rekursgericht war der Auffassung, dass sich die Rückführung als solche (auch gemeinsam mit der Mutter) mit der Wahrung des Kindeswohls nicht (mehr) vereinbaren lasse, weil sie aufgrund nach Anordnung der Rückführung eingetretener Umstände nunmehr für das Kind eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens mit sich brächte, weshalb ein Rückführungshindernis iSd Art 13 Abs 1 lit b HKÜ vorliege. Diese Beurteilung bedarf im Einzelfall keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof (vgl 6 Ob 100/23h [ErwGr 2.3. und 3.1.]; 6 Ob 13/23i [ErwGr 3.2.]; 6 Ob 157/22i [ErwGr 4.1.]; RS0007272).

[5] 3. Zur Ansicht des Rekursgerichts, nach § 110 Abs 4 AußStrG vorgesehene Unterstützungsmaßnahmen kämen angesichts des schlechten psychischen Zustands des Kindes gegenständlich nicht in Betracht, enthält der außerordentliche Revisionsrekurs keine Ausführungen.

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