12Ns17/24g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt, AZ D 22/21, 1 DV 19/21 des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Anwaltsrichter * ist von der Entscheidung über die Berufung der Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 5. Mai 2022, GZ D 22/21, 1 DV 19/21 22, nicht ausgeschlossen.
Text
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu 22 Ds 12/23v über das im Tenor genannte Rechtsmittel zu entscheiden.
[2] Anwaltsrichter * ist Mitglied des hiezu berufenen 22. Senats.
[3] Er zeigte mit Eingabe vom 6. März 2024 an, dass er den Anzeiger im gegenständlichen Disziplinarverfahren, Rechtsanwalt *, seit Jahren (bis laufend) rechtsfreundlich vertrete.
[4] Anwaltsrichter * erklärte, sich nicht erinnern zu können, mit der gegenständlichen Causa befasst gewesen zu sein. Er erachte sich persönlich nicht für befangen.
Rechtliche Beurteilung
[5] Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteiligkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, beim verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS Justiz RS0097086 [T5]; Lässig , WK StPO § 43 Rz 10 ff mwN).
[6] Dies ist angesichts der dargelegten Konstellation in Ansehung des Anwaltsrichters * nicht zu bejahen.