Der Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Drach als Schriftführerin im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der * B* in einem forensisch therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 24. November 2023, GZ 38 Hv 100/23d 75.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – die Unterbringung der * B* in einem forensisch therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
[2] Mit Schriftsatz vom 27. November 2023 meldete die Betroffene fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (ON 77.2) an. Nach Zustellung des Protokolls der Hauptverhandlung und des Urteils führte die Verteidigerin jedoch l ediglich die Berufung (ON 79.2) aus.
[3] Da die Betroffene weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in einer Ausführung derselben einen Nichtigkeitsgrund (§ 281 Abs 1, § 281a StPO) deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war ihre Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).
[4] Dem Oberlandesgericht kommt demnach die Erledigung der Berufung zu (§ 285i StPO).
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