JudikaturOGH

11Os7/24z – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. März 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Drach als Schriftführerin in der Strafsache gegen * F* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. November 2023, GZ 65 Hv 29/23v 29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe :

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * F* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I/), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (II/1) und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG (II/2) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er – soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – von Mitte Juli 2019 bis Ende Februar 2021 in W* vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 1.200 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 32 % Cocain) zu einem Preis von zumindest 80 Euro pro Gramm in einer Vielzahl von Angriffen an unbekannte Abnehmer überlassen (I/).

Rechtliche Beurteilung

[3] Inhaltlich nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Entgegen dem – nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientierten (RIS Justiz RS0119370) – Einwand der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) hat das Schöffengericht die Feststellungen zur Überlassung von insgesamt 1.200 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 32 % Cocain (sohin zumindest 384 Gramm Cocain; US 5) willkürfrei aus einer vernetzten Betrachtung der Beweisergebnisse, insbesondere der – durch die Auswertung von Nachrichten belegten (US 7 iVm US 4 f) und vom Rechtsmittelwerber nicht in Zweifel gezogenen – im Tatzeitraum erworbenen Gesamtmenge von 1.655 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 64,01 % erschlossen und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen es der (einen sehr hohen eigenen täglichen Kokainkonsum und dessen Finanzierung in Höhe von 50.000 Euro durch Freunde behauptenden) Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben geschenkt hat (US 7 ff).

[5] Der aus diesen Umständen und der Überlegung, dass die unregelmäßigen Suchtgiftlieferungen einen Bezug je nach verkaufter Menge nahelegten, gezogene Schluss auf die entscheidende Konstatierung zum Überlassen einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge widerspricht weder den Kriterien logischen Denkens noch grundlegenden Erfahrungen (RIS Justiz RS0116732, RS0098471).

[6] Mit eigenständigen Berechnungen zur überlassenen Suchtgiftmenge, ebensolchen Bewertungen isoliert hervorgehobener Passagen der Verantwortung des Angeklagten und der Behauptung fehlender Begründung der Gesamtverkaufsmenge bzw des Verkaufserlöses durch das Erstgericht (siehe aber US 5 iVm 7 ff) werden Begründungsmängel nicht gesetzmäßig geltend gemacht, sondern bloß unsubstantiiert behauptet. Insgesamt bekämpft die Mängelrüge der Sache nach bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO; vgl RIS Justiz RS0099599, RS0099419) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StGB) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[7] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise