JudikaturOGH

7Ob15/24t – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. März 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz  als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen H* W*, geboren am * 1951, *, gerichtlicher Erwachsenenvertreter Dr. M* W*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Jänner 2023, GZ 44 R 4/23y 321, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht nahm den Bericht des gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom 14. 10. 2022 zur Kenntnis und bestätigte die Rechnungslegung für die Zeit vom 1. 10. 2021 bis 30. 9. 2022 gemäß § 137 AußStrG (Punkt 1.), listete das Vermögen des Betroffenen auf (Punkt 2.), bestimmte die Entschädigung des Erwachsenenvertreters im Berichtszeitraum antragsgemäß mit 2.815,92 EUR und den Barauslagenersatz mit 200 EUR und ermächtigte ihn, den Gesamtbetrag in Höhe von 3.015,92 EUR aus dem Vermögen des Betroffenen zu entnehmen (Punkt 3.). Sodann trug es ihm eine neuerliche Berichterstattung und Rechnungslegung für den Zeitraum 1. 10. 2022 bis 30. 9. 2023 bis zum (gemeint wohl:) 31. 10. 2023 auf (Punkt 4.).

[2] Das Rekursgericht wies den dagegen vom Betroffenen erhobenen Rekurs zurück. Der Rekurs enthalte weder ein erkennbares Rekursbegehren noch ein einziges Rekursargument. Den Revisionsrekurs ließ es mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

[3] Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Betroffenen am 7. 2. 2023 zugestellt.

[4] Die am 17. 2. 2023 beim Erstgericht vom Betroffenen persönlich eingebrachte Eingabe (Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 10. 1. 2023) (ON 323) stellte das Erstgericht dem Betroffenen mit Beschluss vom 13. 4. 2023 urschriftlich mit dem Auftrag zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch Beibringung einer Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zurück (ON 327).

[5] Mit Eingabe vom 20. 4. 2023 (ON 329) gab der Betroffene bekannt, sich in den nächsten Tagen mit Rechtsunterstützung zu melden, was letztlich unterblieb.

[6] Am 24. 1. 2024 wurde der gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene „ außerordentliche Revisionsrekurs “ des Betroffenen dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

[7] Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[8] Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Erwachsenenvertretung im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars.

[9] Da es dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen an diesem Formerfordernis mangelt und der gemäß § 10 Abs 4 AußStrG vom Erstgericht unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb, ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen (RS0119968 [T7]; RS0120077 [T1]).

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