Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten Univ. Prof. Dr. Georg Kodek sowie die Hofräte Mag. Painsi, Dr. Stefula, MMag. Sloboda und Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. E* und 2. H*, wegen Verfahrenshilfe (hier: wegen Ablehnung), über den Rekurs des Zweitantragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 19. Jänner 2024, GZ 11 Nc 20/23k 5, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1] Die Antragsteller waren Beklagte in einem Einzelanfechtungsprozess (in der Folge: Ausgangsverfahren). Nach Vorliegen der zu ihren Lasten ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung im Ausgangsverfahren, die mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist (17 Ob 11/23a), beantragten sie die Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Wiederaufnahmsklage.
[2] Das Landesgericht St. Pölten wies die Verfahrenshilfeanträge wegen Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit ab.
[3] Ein Rekurs des Zweitantragstellers blieb erfolglos (13 R 13/23m des Oberlandesgerichts Wien).
[4] Einen Rekurs der Erstantragstellerin gegen diese Entscheidung wies das Landesgericht St. Pölten als verspätet zurück. Ein Rekurs der Erstantragstellerin blieb erfolglos (13 R 70/23v des Oberlandesgerichts Wien).
[5] Einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag der Erstantragstellerin wies das Landesgericht St. Pölten wegen entschiedener Sache zurück und sprach unter Hinweis auf § 86a Abs 2 ZPO aus, dass jeder weitere, die Kriterien dieser Gesetzesstelle erfüllende Schriftsatz ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werde. Ihren Rekurs gegen diese Entscheidung zog die Erstantragstellerin zurück. Einen Rekurs des Zweitantragstellers wies das Oberlandesgericht Wien (mangels Beschwer) zurück (13 R 91/23g).
[6] Ein Ablehnungsantrag der Erstantragstellerin gegen die an der Beschlussfassung zu 13 R 13/23m beteiligten Richterinnen und Richter wegen „Vorbefasstheit“ blieb erfolglos (17 Ob 14/23t).
[7] Mit Eingaben vom 8. September 2023 und vom 9. Oktober 2023 lehnte der Zweitantragsteller mehrere Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Wien als befangen ab.
[8] Die abgelehnten Richterinnen und Richter erklärten, nicht befangen zu sein.
[9] Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies der zuständige Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien die Ablehnungsanträge zurück. Einen konkret fassbaren Ablehnungsgrund nenne der Zweitantragsteller nicht. Sollte er sich auf die behauptete Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidungen berufen wollen, stelle diese keinen Ablehnungsgrund dar. Außerdem entbehrten seine Ausführungen teilweise einer aktenmäßigen Grundlage.
[10] Dagegen richtet sich der nicht anwaltlich gefertigte Rekurs des Zweitantragstellers mit dem Antrag, dem Ablehnungsantrag stattzugeben.
[11] Der Rekurs ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN; RS0044203), aber nicht berechtigt .
[12] 1. Der Rekurs bedarf aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs zwischen dem Ablehnungsverfahren und dem Verfahren über die Gewährung von Verfahrenshilfe keiner Anwaltsunterfertigung (RS0036113).
[13] 2. Der Zweitantragsteller setzt sich mit der Begründung des Ablehnungssenats nicht näher auseinander, sondern wiederholt im Kern seine bereits im Ablehnungsantrag aufgestellten, durch die Aktenlage nicht gedeckten Behauptungen. Die inhaltlichen Ausführungen zum Ausgangsverfahren sind nicht geeignet, auch nur den Anschein einer Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und Richter zu begründen.
[14] 3. Insgesamt war dem Rekurs damit nicht Folge zu geben.
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