Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt *, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C* D*, vertreten durch Mag. Christiane Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. November 2023, GZ 38 R 276/23d 29, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Beklagte hört aufgrund einer psychischen Erkrankung (Schizophrenie und bipolare Störung) in wiederkehrenden Episoden Stimmen und wird aggressiv. Er ist bei regelmäßiger Einnahme von Medikamenten verhaltensunauffällig, im Zeitraum von Dezember 2020 bis in den Frühsommer 2021 hatte er aber äußerst häufig und zum Teil gravierende Anfälle. Die Mitbewohner des Hauses wurden durch Müll im Stiegenhaus, Werfen von Geschirr, Schlagen gegen fremde Türen, nacktes Herumlaufen am Gang, Schlagen gegen die Wände, rassistische Anfeindungen und an Türen angebrachte obszöne Bilder beeinträchtigt. Kinder entwickelten Angstzustände aufgrund des Verhaltens des Beklagten, Mieter mieden das Stiegenhaus oder die Benützung der eigenen Terrasse, um dem Beklagten und dessen Aggressivität auszuweichen. Nachdem sich der Beklagte in den Monaten nach der ersten Gerichtsverhandlung über die von der Klägerin eingebrachte gerichtliche Aufkündigung des Mietverhältnisses zunächst unauffällig verhalten hatte, kam es, wie vom Erstgericht disloziert in seiner rechtlichen Beurteilung festgestellt, zur „Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten“, was im März 2023 zur Fortführung des seit 31. 3. 2022 nach § 168 ZPO ruhenden Verfahrens führte.
[2] Das Berufungsgericht bestätigte aufgrund dieses Sachverhalts das Urteil des Erstgerichts, die gerichtliche Aufkündigung vom 15. 3. 2021 sei rechtswirksam. Diese Einschätzung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung und des den Gerichten im Einzelfall zukommenden Beurteilungsspielraums.
[3] Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt regelmäßig kein Verschulden des Mieters voraus. Vielmehr kommt es darauf an, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als grob ungehörig und das Zusammenwohnen verleidend angesehen werden muss, und zwar auch dann, wenn es – wie hier – auf eine geistige Erkrankung zurückzuführen ist. Grundsätzlich ist daher auch eine psychische Beeinträchtigung kein Freibrief für unleidliches Verhalten. Das Verhalten einer geisteskranken Person ist zwar nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich, also für die Mitbewohner unerträglich, wie ein gleichartiges Verhalten einer zurechnungsfähigen Person. Dies ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass die Mitbewohner jedwedes Verhalten einer solchen Person in Kauf zu nehmen hätten, auch wenn dadurch ihre Lebensqualität in gravierender Weise beeinträchtigt wird. In solchen Fällen ist eine Interessenabwägung geboten, bei der an das Verhalten der psychisch kranken Person ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist (3 Ob 115/23t [Rz 5] mwH).
[4] Abzuwägen sind die Interessen dieser Person mit jenen des Bestandgebers und jenen der anderen Hausbewohner ( Höllwerth , Glosse zu 10 Ob 19/19w, immo aktuell 2019/34 mwH).
[5] Die Interessenabwägung ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen und wegen ihrer Einzelfallabhängigkeit in der Regel nicht revisibel (RS0020957 [T4]; RS0042984 [T11] ua).
[6] Wie intensiv das Verhalten einer geisteskranken Person sein muss, damit der Tatbestand des unleidlichen Verhaltens verwirklicht ist, lässt sich entgegen der Zulassungsbeschwerde in der außerordentlichen Revision nicht abstrakt festlegen und begründet damit keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität. Die Entscheidung der Vorinstanzen, das Verhalten des Beklagten habe hier die Grenze des Akzeptablen überschritten und die Interessenabwägung falle zu seinen Lasten aus, ist nicht zu beanstanden.
[7] Wenn der Beklagte eine Feststellung dazu vermisst, ob er auch nach dem Fortsetzungsantrag der Klägerin vom 6. 3. 2023 „Verhaltensweisen gesetzt hat“, so übergeht er, dass auch bei festgestelltem Fehlen solcher Verhaltensweisen kein hinreichendes Tatsachensubstrat vorhanden wäre, um positiv zu prognostizieren, dass er sich hinkünftig dauerhaft nicht mehr unleidlich verhalten werde (vgl RS0070340).
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