JudikaturOGH

14Os128/23i – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Februar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Februar 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. De Rijk in der Strafsache gegen * Z* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Jugendschöffengericht vom 12. September 2023, GZ 29 Hv 44/23d 35.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Z* vom Vorwurf freigesprochen, er habe am 31. Dezember 2022 in W* * F* mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er seinen Pkw versperrt und ihren Kopf zu seinem Penis gedrückt habe, zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich des Oralverkehrs, genötigt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht im Recht.

[3] Das Erstgericht sah es zusammengefasst nicht als erwiesen an, dass es im Fahrzeug des Angeklagten überhaupt „zu sexuellen Handlungen“ zwischen diesem und dem Opfer gekommen sei oder der Angeklagte dies versucht habe. Ebenso wenig, dass dieses Fahrzeug zur Vorfallszeit versperrt gewesen sei (US 2). Nach Erörterung der Beweisergebnisse, insbesondere der Aussagen der Zeugen F*, * W* und * P* traf es (deutlich genug) Negativfeststellungen zu sämtlichen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen (US 6 f).

[4] Gründet das Gericht einen Freispruch – wie hier – auf die Annahme, dass keines der Tatbestandsmerkmale in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt ist, und trifft es dazu hinreichende (negative) Feststellungen, ist es unter dem Aspekt erfolgreicher Urteilsanfechtung erforderlich, alle die Tatbestandsverwirklichung ausschließenden (negativen) Konstatierungen deutlich und bestimmt als mangelhaft begründet (Z 5) oder unter Geltendmachung darauf bezogener Anträge aus Z 4 zu bekämpfen. Da die Mängelrüge lediglich die zum objektiven Tatbestand getroffenen Negativfeststellungen, nicht jedoch jene zur subjektiven Tatseite bekämpft, spricht sie keine entscheidenden Tatsachen an, die allein den gesetzlichen Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes bilden (RIS Justiz RS0127315 [T3 und T4], RS0117499).

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

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